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Bundesgerichtshof (BGH) kappt Standgeld

Wer falsch parkt, muss schlimmstenfalls damit rechnen, abgeschleppt zu werden. Für jeden Tag, den das Auto auf dem Gelände des Abschleppunternehmen steht, entsteht ein sogenanntes Standgeld. Wann dieses vom Halter des abgeschleppten Fahrzeuges zu zahlen ist und wann nicht, mit dieser Fragestellung hat sich nunmehr das höchste Gericht befasst.


Der Fall

Ein Auto wird unbefugt auf einem sächsischen Privatgrundstück (Innenhof) abgestellt. Im Auftrag des Eigentümers wird es dann von einem Abschleppunternehmen auf ihr Firmengelände verbracht. Das nach fünf Tagen vom Fahrzeughalter geäußerte Herausgabeverlangen wird vom Abschlepper ignoriert, der das Fahrzeug auch im danach folgenden Streit um die Kosten nicht herausrückt. Diese Kosten betrugen 269,00 € für das eigentliche Abschleppen sowie Standgeld von 15,00 € pro Tag, und das für fast zehn Monate, die der Streit um Herausgabe und Entlohnung dauert, insgesamt also fast 5.000,00 €!


Die Urteile aus erster und zweiter Instanz

Das Landgericht Dresden gab dem Begehren des Abschleppers voll statt, das Oberlandesgericht Dresden sprach hingegen nur 75,00 € Standgeld für die ersten fünf Tage zu.


Die Begründung des BGH

Dem schloss sich nun der BGH (Urteil vom 17.11.2023, Az. V ZR 192/22) an. Grundsätzlich sind die Ausgaben, die im Zusammenhang mit der anschließenden Verwahrung des Fahrzeugs anfallen, zwar durchaus zu bezahlen. Dies ergibt sich aus den Vorschriften zur berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag. Solche Kosten dienen noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs. Der Grundstücksbesitzer nimmt mit dem Abschleppen nämlich ein Selbsthilferecht wahr, das einfach handhabbar ist und nicht mit Haftungsrisiken behaftet sein darf. Deshalb ist er nicht gehalten, einen Parkplatz im öffentlichen Parkraum ausfindig zu machen, sondern er darf das Fahrzeug in sichere Verwahrung geben. Allerdings muss er den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmittelbar im Anschluss über den Abschleppvorgang unterrichten. Sein Erstattungsanspruch ist i.Ü. zeitlich bis zu einem Herausgabeverlangen des Halters begrenzt. Nachfolgend anfallende Verwahrkosten dienen nicht mehr der Abwicklung des Abschleppvorgangs, sondern sind nur noch auf eine Herausgabeverweigerung und die damit bezweckte Durchsetzung des entstandenen Kostenerstattungsanspruchs wegen der Besitzstörung zurückzuführen. Sein Auto zurückverlangt hatte der Halter hier bereits nach fünf Tagen. Der Abschlepper hatte das Auto aber knapp zehn Monate festgehalten, um die Bezahlung der Abschlepprechnung zu erzwingen. Auch für die Zeit nach dem Herausgabeverlangen kommt grundsätzlich ein Anspruch auf Ersatz von weiteren Verwahrkosten aus Verzugsgründen (§ 304 BGB) in Betracht, wenn der das Fahrzeug herausverlangende Halter nicht bereit ist, im Gegenzug die für das Abschleppen und die bisherige Verwahrung angefallenen ortsüblichen Kosten zu zahlen. Wenn aber der Abschleppunternehmer dennoch die Freigabe des Pkw nicht anbietet und sogar verweigert, gerät der Halter nicht in Annahmeverzug und muss keine weiteren Standgebühren mehr entrichten



Bickenbach, den 11.12.2023

Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte

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