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Brückenteilzeit

Seit dem 01.01.2019 haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf befristete Teilzeit (Brückenteilzeit). Besonders aus Arbeitnehmersicht erschien diese Neuregelung im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erforderlich, da die Rückkehr von Teilzeit und/oder eine Aufstockung der Arbeitszeit häufig zu Differenzen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern geführt haben.

Nach § 9a TzBfG besteht für Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Unternehmen beschäftigt sind, die Möglichkeit eine befristete Teilzeittätigkeit für einen Zeitraum von wenigstens einem bis längstens fünf Jahren zu beantragen und ihre Arbeitszeit dementsprechend zu reduzieren. Dabei soll die zeitliche Begrenzung beim Arbeitgeber für Planungssicherheit sorgen. Ablehnen kann der Arbeitgeber dieses Verlangen nur bei Vorliegen betrieblicher Gründe. Für Tarifvertragsparteien besteht die Möglichkeit, abweichende Regelungen zu treffen.

Im Gegensatz zur unbefristeten Teilzeit (§ 8 TzBfG) gewährleistet die befristete Teilzeit (§ 9a TzBfG) dem Arbeitnehmer, dass er nach Ablauf des gewünschten Zeitraums automatisch und ohne weitere Erklärung des Arbeitgebers wieder zur ursprünglich vereinbarten Arbeitszeit zurückkehren kann.


Kein bestimmter Sachgrund erforderlich

§ 9a TzBfG ist im Gegensatz zu befristeten Teilzeitansprüchen aus etwa BEEG, PflegeZG oder FPfZG nicht an einen bestimmten Sachgrund gebunden Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer sein Verlangen nach Teilzeit nicht etwa mit familiären Betreuungspflichten oder anderen schutzwürdigen Belangen rechtfertigen muss. Ausreichend ist also der persönliche Wunsch des Arbeitnehmers nach Freizeit.


Ablehnung des Antrags

Möchte der Arbeitgeber dem Teilzeitverlangen seines Arbeitnehmers nicht entsprechen, muss er ihm dies spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn mitteilen. Unterbleibt eine Mitteilung des Arbeitgebers, so wird seine Zustimmung entsprechend fingiert.

Der Arbeitgeber kann das Teilzeitverlangen seines Arbeitnehmers dann ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen (§ 9a Abs. 2 S. 1 TzBfG). Entsprechendes gilt für § 8 Abs. 4 TzBfG. Die Prüfung der betrieblichen Gründe erfolgt in drei Stufen. Allerdings finden dabei lediglich dringende betriebliche Gründe Berücksichtigung. Der Arbeitgeber kann jedoch auch solche Gründe angeben, die sich aus dem Umstand ergeben, dass die Arbeitszeit nur für einen bestimmten Zeitraum verringert werden soll. Möglich ist nämlich, dass der Arbeitgeber die Brückenteilzeit seiner Arbeitnehmer nicht oder nur zu unverhältnismäßigen Kosten überbrücken kann.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber das Verlangen nach Brückenteilzeit ablehnen, wenn bereits eine bestimmte Quote seiner Belegschaft in Teilzeit beschäftigt ist. Das Gesetz schützt damit insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vor einer Überforderung, da der Anspruch auf Teilzeit nur für Arbeitnehmer eines Betriebs mit mehr als 45 Mitarbeitern besteht (§ 9a Abs. 2 S. 2 TzBfG). Unternehmen mit 46 - 200 Arbeitnehmern unterliegen einer Zumutbarkeitsgrenze. Danach kann die Verringerung der Arbeitszeit dann abgelehnt werden, wenn von 15 Beschäftigten bereits einer in befristeter Teilzeit tätig ist. Dazu zählen jedoch nur diejenigen Arbeitnehmer, die einen Antrag auf Brückenteilzeit eingereicht haben und nicht solche, die aufgrund anderer Regelungen in Teilzeit beschäftigt sind.


Beweislastumkehr bei Verlängerung

Für den Fall, dass ein unbefristet Teilzeitbeschäftigter eine Erhöhung seiner Arbeitszeit anstrebt, musste der Arbeitgeber bereits in der Vergangenheit das Vorliegen dringend betrieblicher Gründe oder derjenigen Arbeitszeitwünsche anderer Teilzeitbeschäftigter, welche einer Verlängerung der Arbeitszeit entgegenstehen, darlegen und beweisen. Diese bei einer Ablehnung bestehende Beweislast erstreckt sich nunmehr auch darauf, dass ein freier Arbeitsplatz nicht dem bisherigen entspricht, bereits besetzt ist oder aber, dass der Teilzeitbeschäftigte, der gerne mehr arbeiten möchte, nur unzureichend geeignet ist.


Rückkehr zur vereinbarten Arbeitszeit

Stellt ein Arbeitnehmer einen Antrag auf Reduzierung seiner Arbeitszeit, so ist er an diesen gebunden. Während der laufenden Brückenteilzeit ist eine weitere Verringerung oder Verlängerung der Arbeitszeit nach den §§ 8ff. TzBfG nicht möglich. Läuft die Brückenteilzeit ab, so gilt ohne weitere Erklärung wieder die ursprünglich vereinbarte Arbeitszeit.



Bickenbach, den 25.06.2021

Mitgeteilt von
Ref. Gülsah Bucak
Dingeldein • Rechtsanwälte

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