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Brückentage - wer darf sich Urlaub nehmen?

Ein Blick ins Gesetz zeigt: Dass sich hier das Wort Brückentag gar nicht finden lässt, bedeutet, dass dieser vom Gesetzgeber wie ein normaler Arbeitstag gewertet wird. Das heißt, dass Urlaub beantragt werden muss, sollte man ein langes Wochenende genießen wollen.

Manche Betriebe schließen einheitlich - andere müssen zumindest eine Notbesetzung gewährleisten. Wonach bemisst sich also, wer sich frei nehmen darf und wer in den sauren Apfel beißen muss?


Berücksichtigung von Urlaubswünschen

Der Gesetzgeber sieht vor, dass Urlaub grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden soll. Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dass Arbeitnehmer wenigstens einmal jährlich eine längere Erholungsphase bekommen. Andererseits darf der Arbeitnehmer die Urlaubstage frei auf das Kalenderjahr verteilen. Prinzipiell sind die Urlaubswünsche der Beschäftigten bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs zu berücksichtigen, es sei denn, dass der Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmenden, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Kurzurlaub ist daher immer leichter vom Arbeitgeber abzulehnen - auf die Gewährung von Brückentagen zur Urlaubsoptimierung besteht kein grundsätzlicher Anspruch.


Abstimmung von Urlaub

Wann und ob der Urlaub gewährt wird, hängt in erster Linie von den Gegebenheiten im Betrieb und den Interessen der anderen Beschäftigten ab. Wollen alle am Brückentag Urlaub, werden ihn im Zweifel nur diejenigen gewährt bekommen, die ihn langfristig beantragt haben. Ist der Urlaub bereits gebucht, der Antrag wurde aber abgelehnt, geht das mit dem Arbeitnehmer heim. Vorsicht: Eine AU in diesem Zusammenhang kann eine fristlose Kündigung zur Folge haben.


Widerruf von gewährtem Urlaub

Kann der Arbeitgeber den einmal gewährten Urlaub widerrufen, wenn sich die Umstände völlig überraschend geändert haben? - Jein. Wenn der Urlaub bereits erteilt wurde, steht dem Arbeitgeber jedenfalls kein pauschales Widerrufsrecht zu - hierfür fehlt es an einer Rechtsgrundlage: Laut Bundesarbeitsgericht kann aus der allgemeinen Treuepflicht (§ 242 BGB) keine Verpflichtung des Arbeitnehmenden abgeleitet werden, den Urlaub zu verschieben, zu unterbrechen oder gar abzubrechen. Lediglich vor Urlaubserteilung hat der Arbeitgeber immer das Recht, den von Mitarbeitern beantragten Urlaub abgelehnt werden. Aber in Ausnahmefällen kann der Urlaub vom Arbeitgeber einseitig verlegt werden - zB., wenn unerwartet ein großer Auftrag hereinkommt oder eine größere Zahl an Beschäftigten ausfällt, also immer dann, wenn die Funktion des Betriebs gefährdet ist.


Zwangsurlaub

Umgekehrt stellt sich die Frage: Darf der Arbeitgeber seine Beschäftigten so einfach in "Zwangsurlaub" schicken, auch wenn diese vielleicht lieber arbeiten möchten? Grundsätzlich gilt, dass hierfür dringende betriebliche Belange vorliegen müssen. Auch der Betriebsrat hat bei der Festlegung ein Mitbestimmungsrecht, per Betriebsvereinbarung kann für Brückentage Betriebsruhe festgelegt werden.



Bickenbach, den 25.05.2022

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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