Wird ein Unternehmen, das einen Betriebsrat hat, von einem anderen Unternehmen, das ebenfalls einen Betriebsrat hat, aufgekauft, stellt sich die Frage, welche Betriebsvereinbarungen nunmehr nach Betriebsübergang fortgelten und über welchen Zeitraum. Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.
Der Betriebsübergang ist in § 613a BGB geregelt. Nach § 613a Absatz 1 Satz 2 werden diejenigen Betriebsvereinbarungen, die mit dem ursprünglichen Unternehmen geschlossen wurden, nach Betriebsübergang zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen den Arbeitnehmern und dem neuen Inhaber. Zum Schutz der Arbeitnehmer dürfen diese übergegangenen Betriebsvereinbarungen ein Jahr lang seit Betriebsübergang nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden.
Das bedeutet, dass nach Ablauf von einem Jahr seit Betriebsübergang auch der neue Inhaber die übergegangenen Betriebsvereinbarungen einseitig nachteilig abändern oder gar unter Einhaltung der Kündigungsfrist einseitig aufkündigen darf. Eine gemeinsame Vereinbarung über eine Änderung oder Kündigung der übergegangenen Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und neuem Unternehmen kann natürlich auch frühzeitiger getroffen werden.
Bickenbach, den 23.08.2021
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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