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Betriebsübergang: Was geschieht mit den Betriebsvereinbarungen?

Wird ein Unternehmen, das einen Betriebsrat hat, von einem anderen Unternehmen, das ebenfalls einen Betriebsrat hat, aufgekauft, stellt sich die Frage, welche Betriebsvereinbarungen nunmehr nach Betriebsübergang fortgelten und über welchen Zeitraum. Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.


Grundsatz: Fortgeltung der übergegangenen Betriebsvereinbarung

Der Betriebsübergang ist in § 613a BGB geregelt. Nach § 613a Absatz 1 Satz 2 werden diejenigen Betriebsvereinbarungen, die mit dem ursprünglichen Unternehmen geschlossen wurden, nach Betriebsübergang zum Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen den Arbeitnehmern und dem neuen Inhaber. Zum Schutz der Arbeitnehmer dürfen diese übergegangenen Betriebsvereinbarungen ein Jahr lang seit Betriebsübergang nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden.

Das bedeutet, dass nach Ablauf von einem Jahr seit Betriebsübergang auch der neue Inhaber die übergegangenen Betriebsvereinbarungen einseitig nachteilig abändern oder gar unter Einhaltung der Kündigungsfrist einseitig aufkündigen darf. Eine gemeinsame Vereinbarung über eine Änderung oder Kündigung der übergegangenen Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitnehmer und neuem Unternehmen kann natürlich auch frühzeitiger getroffen werden.


Ausnahme: sich überschneidende Betriebsvereinbarungen

Etwas anderes gilt, wenn das ursprüngliche Unternehmen bereits Betriebsvereinbarungen hat, die sich inhaltlich mit denen der übergegangenen Betriebsvereinbarungen überschneiden. Für diesen Fall gilt die Frist von einem Jahr nicht. Es bleibt dann diejenige Betriebsvereinbarung des ursprünglichen Betriebes weiter erhalten und wird nicht von einer übergegangenen Betriebsvereinbarung abgelöst.

Diese Frist gilt ferner nicht, wenn die übergegangene Betriebsvereinbarung nicht mehr gültig ist, es sei denn, die übergegangene Betriebsvereinbarung wirkt noch nach.



Bickenbach, den 23.08.2021

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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