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Welche Besonderheiten gelten, wenn ein Miterbe die Nachlassimmobilie bewohnt

Gibt es mehrere Erben und ist im Nachlassvermögen eine Immobilie vorhanden, die nur einer der Miterben bewohnt, stellt sich die Frage, wer welche Kosten zu tragen hat.


Muss ein Miterbe Miete zahlen?

Derjenige Miterbe, der das Anwesen bewohnt, muss keine Miete zahlen, da er ja Miteigentümer ist. Er muss allerdings eine Nutzungsentschädigung zahlen. Voraussetzung hierfür ist, dass die anderen Miterben ihren Nutzungsentschädigungsanspruch geltend machen. Die Nutzungsentschädigung kommt der gesamten Erbengemeinschaft zugute und nicht den einzelnen Miterben.


Muss ein Miterbe Nebenkosten zahlen?

Der die Immobilie nutzende Miterbe muss die laufenden Kosten der Immobilie tragen, wie sie ein Mieter zu tragen hätte. Das bedeutet, dass er insbesondere auch mietrechtlich umlagefähige Nebenkosten, wie zum Beispiel Gebäudeversicherung, Grundbesitzabgaben, Strom, Heizung, Wasser, zu zahlen hat.


Was ist zu beachten, wenn nur ein Teil des Anwesens bewohnt wird?

Nutzt ein Miterbe nur einen Teil der Nachlassimmobilie und ist dieser Teil abtrennbar von der restlichen Wohnfläche, sodass theoretisch der andere Teil anderweitig vermietet werden könnte, so macht sich dies hinsichtlich der Höhe sowohl der Nutzungsentschädigung als auch der Nebenkosten bemerkbar. Denn Kosten, die ohnehin auch ohne Nutzung der Immobilie anfallen würden, muss die Erbengemeinschaft tragen.


Wer darf Handwerker beauftragen?

Grundsätzlich sollte die Erbengemeinschaft gemeinschaftlich den Auftrag der Handwerker für etwaige Reparaturarbeiten erteilen, da sie nur gemeinschaftlich handeln kann und alle Miterben als Gesamtschuldner haften. Bei Meinungsdifferenzen gilt das einfache Mehrheitsprinzip. Bei Notgeschäften kann jeder Miterbe wirksam die Erbengemeinschaft verpflichteten und die übrigen Miterben nachträglich zur Zustimmung veranlassen.


Wer ist für die Verwaltung zuständig?

Die Erbengemeinschaft kann einen Miterben zur Verwaltung bestimmen oder einen fachkundigen Dritten hierfür beauftragen. Letzteres macht Sinn, da die Miterben unabhängig davon, wer konkret die Verwaltung übernimmt, von Schadensersatzansprüchen nicht befreit werden.



Bickenbach, den 16.11.2022

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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