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Besonderheiten bei der Kündigung Auszubildender

Grundsätzlich endet eine Ausbildung erst mit Ablauf der Ausbildungsdauer. Jedoch können sich auch im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses mit der Zeit Umstände ergeben, die eine Fortsetzung dessen nicht mehr tragbar erscheinen lassen. In solchen Fällen kommt es daher häufig vor, dass dem Auszubildenden seitens des Ausbilders die Kündigung ausgesprochen wird. Allerdings ist dies für den Ausbilder im Zweifel nicht ohne weiteres möglich, denn für Auszubildende gilt ein besonderer Kündigungsschutz, den es zu wahren gilt. Welche Anforderungen und Faktoren es im Falle einer Kündigung gegenüber dem Auszubildenden zu beachten gibt, soll daher im Folgenden sowohl aus Sicht des Ausbilders als auch aus der Perspektive des Auszubildenden näher erörtert werden.


I. Kündigung während der Probezeit

Bei Abschluss eines Ausbildungsvertrages wird in der Regel zwischen den Parteien eine Probezeit vereinbart. Abweichend von normalen Arbeitsverträgen, in denen oftmals eine Probezeit in Höhe von sechs Monaten vereinbart wird, muss diese bei Ausbildungsverträgen gemäß § 20 BBiG mindestens einen Monat betragen und darf eine Dauer von vier Monaten nicht überschreiten. Sollte der Ausbilder nun noch während der vereinbarten Probezeit das Ausbildungsverhältnis beenden wollen, so steht ihm die Möglichkeit der Kündigung gemäß § 22 Abs. 1 BBiG jederzeit und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu. Im Falle einer Kündigung während der Probezeit gibt es mithin für den Ausbilder keine beachtenswerten Besonderheiten.


II. Kündigung nach Ablauf der Probezeit

Anders sieht es aus, wenn der Ausbilder eine Kündigung nach Ablauf der Probezeit aussprechen möchte, denn dann greift der besondere Kündigungsschutz für Auszubildende. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG kann das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit durch den Ausbilder nur aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Um das Ausbildungsverhältnis vorzeitig nach der Probezeit beenden zu können, besteht für den Ausbilder somit lediglich die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung, die jedoch nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes in Betracht kommen kann. Darüber hinaus reicht für eine solche Kündigung nicht die bloße schriftliche Abfassung aus. Vielmehr muss gemäß § 22 Abs. 3 BBiG auch der Kündigungsgrund in der Kündigungserklärung ausdrücklich benannt sein, damit die Kündigung formwirksam ist. Des Weiteren muss der zur Kündigung Berechtigte nach § 22 Abs. 4 BBiG beachten, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund nur dann wirksam ist, wenn diesem die der Kündigung zugrunde liegenden Tatsachen nicht länger als zwei Wochen bekannt sind.


III. Einschaltung der Schlichtungsstelle und Kündigungsschutzklage

Bei einer Kündigung durch den Ausbilder muss der Auszubildende darauf achten, innerhalb einer Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage zu erheben. Die Besonderheit bei Ausbildungsverhältnissen besteht jedoch darin, dass vor der gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 111 ArbGG zunächst ein Schlichtungsverfahren bei der zuständigen Schlichtungsstelle angestrebt werden muss. Der hierfür zuständige Schlichtungsausschuss wird in der Regel von der zuständigen Kammer oder Innung, wie beispielsweise der Industrie- und Handelskammer, gebildet. Eine solche Einschaltung der Schlichtungsstelle ist demnach zwingende Prozessvoraussetzung. Dies führt dazu, dass eine entsprechende Kündigungsschutzklage, die vor der Durchführung eines solchen Ausschusses erhoben wird, unzulässig ist.


IV. Fazit

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Ausspruch einer Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses im Zweifel nicht ohne weiteres erfolgen kann. Vielmehr sind hierfür wichtige Kündigungsgründe erforderlich. Außerdem ist bei Erteilung der Kündigung genaustens auf die Einhaltung der speziellen Formvorschriften des BBiG hierfür zu achten. Auch Auszubildende selbst genießen zwar einen besonderen Kündigungsschutz, jedoch müssen diese beachten, dass sie vor Erhebung der Kündigungsschutzklage die für sie zuständige Schlichtungsstelle anrufen, um überhaupt wirksam Kündigungsschutzklage erheben zu können und sich somit die Möglichkeit der Abwehr der Kündigung erhalten können.



Bickenbach, den 28.03.2024

Mitgeteilt von
Praktikantin Alisa Olf
Dingeldein • Rechtsanwälte

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