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Bedarfs- oder Abrufsarbeit ohne Inanspruchnahme des Arbeitgebers

Der für Bedarfs- oder Abrufarbeit angestellte Arbeitnehmer wird nicht mehr beauftragt. Auf einmal fehlt eingeplantes Gehalt, ohne dass eine Kündigung einging und entsprechend Arbeitslosengeld empfangen werden kann.


I. Problematik

Der Arbeitnehmer arbeitet bei Bedarf oder auf Abruf laut Arbeitsvertrag. Dann hört der Arbeitgeber auf, den Arbeitnehmer weiter einzusetzen, obwohl ein Arbeitsvertrag vorliegt. Eine Kündigung wurde jedoch nicht ausgesprochen.

In einer solchen Konstellation sollte der Arbeitnehmer vor allem eines wissen:

Solange Sie nicht gekündigt wurden, stehen Ihnen Gehaltsansprüche für die Wochen und Monate zu, in denen Sie und Ihre Arbeitskraft nicht in Anspruch genommen wurden.

Der Arbeitgeber ist durch den Arbeitsvertrag verpflichtet den Arbeitnehmer entsprechend einzusetzen. Soweit er den Arbeitnehmer betrieblich nicht mehr braucht, hat er ihn ordentlich zu kündigen, dabei entsprechende Fristen und möglicherweise Gründe zu beachten.

Bezüglich der Lohnforderung gibt es zwei Konstellationen: Die Arbeitsstunden wurden vertraglich festgelegt oder nicht.


II. Keine geregelte Stundenanzahl

Es ist in diesen Fällen eine fiktive Stundenzahl für den jeweiligen Monat vorzunehmen, in welchem kein Einsatz durch den Arbeitgeber erfolgte.

Gem. § 12 Abs. 1 S. 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) gilt im Falle einer nicht vereinbarten Stundenzahl eine Stundenarbeitszeit in Höhe von 20 Stunden die Woche als vereinbart.

Aufgrund der fiktiv festgelegten Arbeitsstunden durch das Gesetz hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auszahlung des Gehalts für die Stunden, die er hätte beschäftigt werden müssen aus § 615 S. 1 BGB i.V.m. § 611a II BGB.


III. Festgelegte Stundenanzahl im Arbeitsvertrag

Soweit eine Stundenzahl im Arbeitsvertrag festgelegt ist, hat der Arbeitnehmer im Falle der Nichtbeauftragung einen Anspruch auf Zahlung des Gehalts der festgelegten Stunden aus dem Arbeitsvertrag gem. § 615 S. 1 BGB i.V.m. § 611a II BGB.


IV. Fazit

Die Ansprüche auf Gehalt sollten vom Arbeitnehmer geltend machen werden. Der Arbeitgeber kann Sie nicht stillschweigend hinhalten ohne Ihr Gehalt zu zahlen und ohne eine Kündigung auszusprechen.

Wenn Sie sich als Arbeitnehmer in dieser Konstellation befinden und entsprechend Gehaltsansprüche geltend machen, wird möglicherweise mit einer Kündigung zu rechnen sein.

Gegen diese können Sie sich unter Umständen durch eine Kündigungsschutzklage wehren. Selbst im Falle einer endgültigen Trennung des Arbeitsverhältnisses, könnte eine Abfindung durch den Arbeitgeber zu leisten sein.



Bickenbach, den 15.04.2025

Mitgeteilt von
Rechtsreferendarin Sophia Kater
Dingeldein • Rechtsanwälte

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