Urteile Versicherungsrecht



Der Rückkaufswert von Kapitallebensversicherungen

Kapitallebensversicherungsverträge verschaffen dem Versicherungsnehmer einen Leistungsanspruch, wenn die versicherte Person während der Laufzeit des Vertrages stirbt oder einen bestimmten Ablauftermin erlebt. Kündigt man einen solchen Vertrag, hat man von Gesetzes wegen Anspruch auf Auszahlung des sogenannten Rückkaufswerts. Es handelt sich dabei um einen Anteil am sogenannten Deckungskapital der Versicherung.

Die Versicherer berechnen den Rückkaufswert sehr unterschiedlich und bei weitem nicht immer korrekt. Gerade bei älteren Versicherungsverträgen war Stein des Anstoßes für die Gerichte häufig, wie die Versicherer ihre eigenen Abschlusskosten und die Provisionen ihrer Versicherungsvertreter auf einen nicht weiter definierten "Zeitwert" umlegten. Mitunter bekam man als Versicherungsnehmer bei einer Kündigung in den ersten Jahren des Vertragsverhältnisses mit Verweis auf die Nebenkosten überhaupt kein Geld zurück.

Seit der verbraucherfreundlichen Gesetzesreform 2008 gilt: Abschluss- und Vertriebskosten müssen gleichmäßig auf die ersten fünf Vertragsjahre umgelegt werden. Mit dieser Regelung soll eine gewisse Mindesthöhe des Rückkaufswerts sichergestellt werden. Kündigt ein Versicherungsnehmer frühzeitig, dürfen ihm auch nur die anteiligen Kosten für diesen Zeitraum abgezogen werden. Auch wenn die Berechnung des Deckungskapitals noch immer nicht vollständig transparent ist: Man kann in der Regel die Hälfte der eingezahlten Beiträge vom Versicherer wieder zurückfordern.

Mitgeteilt von
RA Martin Wahlers
(Fachanwalt für Familienrecht und Fachanwalt für Erbrecht)
Dingeldein • Rechtsanwälte

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