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Das Ende der "Steuerfreiheit"

Das schweizerische Bankgeheimnis bot in der Vergangenheit unter anderem für deutsche Kapitalanleger die Verlockung, dort "steuerfreie" Einkünfte zu erzielen. Zwar waren diese Einkünfte nicht tatsächlich steuerfrei, allerdings war es den schweizerischen Banken aufgrund der geltenden gesetzlichen Regelungen nicht gestattet, Informationen über den Kontoinhaber oder das vorhandene Engagement an fremde Personen preiszugeben. Daher konnten schweizerische Banken mit dem Geld deutscher Anleger Zinsen erwirtschaften, ohne dass das deutsche Finanzamt hiervon Kenntnis erlangen konnte. Diese Zeit der Verschwiegenheit wird nun am 1. Januar 2013 enden. Ab diesem Zeitpunkt wird das Steuerabkommen mit der Schweiz in Kraft treten. Inhalt dieses Abkommens ist die Sicherstellung der Versteuerung des Vermögens, das Bundesbürger in der Schweiz angelegt haben. Hierzu wurde für die laufende Versteuerung das in Deutschland bereits eingeführte System der Abgeltungssteuer verwendet. Dies bedeutet, dass die Schweizer Banken zukünftig 25 % der erwirtschafteten Zinsen als Einkommensteuer sowie weitere 5,5% für den Solidaritätszuschlag einbehalten werden. Auch müssen sich die schweizerischen Banken um die Verpflichtung ihres Kunden zur Leistung einer Kirchensteuer kümmern. Sollte der Kunde einer steuerberechtigten Konfession angehören, ist auch die Kirchensteuer einzubehalten. Diese Beträge werden dann von den Banken zunächst an die eidgenössische Finanzverwaltung abgeführt und von dort weitergeleitet.

Weiterhin beinhaltet dieses Steuerabkommen aber auch eine Regelung zur Nachversteuerung von Einkünften für die Vergangenheit. Hierzu wurde ein variabler Steuersatz vereinbart, der zwischen 21% und 41% liegt. Zu ermitteln ist der jeweils anzuwendende Steuersatz anhand der Höhe der Erträge und der Haltedauer der Anlagen. Diese Versteuerung ist von den Banken für alle Kapitalanlagen vorzunehmen. Den Anlegern verbleibt nur die Möglichkeit, durch einen Nachweis der ordnungsgemäßen Versteuerung diesen erneuten Steuerabzug zu verhindern.

Schließlich wurde auch vereinbart, dass ab dem 1. Januar 2013 eine Transferierung der bestehenden Einlagen eine Meldeverpflichtung der schweizerischen Banken auslöst. Daher wird das deutsche Finanzamt nunmehr informiert, wenn bestehende Anlagen zur Meidung der Steuerlast in andere Drittstaaten übertragen werden. Um Transaktionen vor dem 1. Januar 2013 zu verhindern, wurden die Banken zudem gebeten, ab sofort keine Transaktionen mehr vorzunehmen.

Für den Anleger in Deutschland bedeutet dies, dass ein Verschweigen von Zinseinkünften in der Schweiz ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr möglich ist. Der Steuerabzug wird unmittelbar von der kontoführenden Bank durchgeführt. Da hiermit das Besteuerungsverfahren bereits beendet ist, ist die Erklärung dieser Einkünfte gegenüber dem Finanzamt nur noch dann erforderlich, wenn der persönliche Steuersatz unter 25% liegt. Dies führt zu einer Gleichbehandlung der Kapitalerträge in Deutschland und in der Schweiz.

Mit weiteren Konsequenzen aus dem Einbehalt der Einkommensteuer auch für die Vergangenheit muss ein Anleger jedoch nicht rechnen. Die Abführung der einbehaltenen Beträge durch die schweizerischen Banken wird weiterhin anonym erfolgen, so dass sich für das deutsche Finanzamt kein Anhalt zur Einleitung von Strafermittlungsverfahren ergeben wird.

Mitgeteilt von
RA Thomas Waegt
(Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Steuerrecht)
Dingeldein • Rechtsanwälte

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