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Die wichtigsten arbeitsrechtlichen Regelungen zur Quarantäne (Stand: 17.01.2022)


1. Wer zahlt das Gehalt von Arbeitnehmern in Quarantäne?

Zur Eindämmung des Corona-Virus können die zuständigen Behörden Quarantäne sowohl für akut erkrankte als auch für lediglich potentiell infizierte Personen anordnen. In welche Kategorie der betroffene Arbeitnehmer fällt, entscheidet darüber, in welcher Form er weiterhin sein Gehalt bezieht:


Entgeltfortzahlung bei arbeitsunfähiger Erkrankung


Ist ein Arbeitnehmer durch die Infizierung mit dem Corona-Virus arbeitsunfähig erkrankt, erhält er nach den üblichen Regelungen Entgeltfortzahlung. Die angeordnete Quarantäne- Maßnahme ändert hieran nach verbreiteter Auffassung nichts.


Homeoffice


Ist ein Arbeitnehmer nicht erkrankt, sondern befindet sich wegen des Verdachts auf eine mögliche Infektion in Quarantäne, muss danach unterschieden werden, ob die Arbeitsleistung am Ort der Quarantäne erbracht werden kann oder nicht. Ist das der Fall, bleibt der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung verpflichtet und erhält weiterhin sein Entgelt. Kann er nicht vom Ort der Quarantäne aus arbeiten, greift § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Dieser sieht eine Entschädigung für den Arbeitnehmer in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts für die ersten sechs Wochen der Quarantäne vor. Die Entschädigung zahlt der Arbeitgeber aus, bekommt sie aber auf Antrag von den zuständigen Behörden erstattet. Ab der siebten Quarantäne-Woche zahlen die zuständigen Behörden eine Entschädigung in Höhe von 67% des Verdienstausfalls direkt an den Arbeitnehmer. Die zuständigen Behörden vertreten zum Teil die Auffassung, dass der Arbeitgeber vorrangig verpflichtet sei, über § 616 BGB das Entgelt fortzuzahlen. In der derzeitigen Pandemie- Situation halten wir das nicht für zutreffend.


Ungeimpfte bzw. nicht Geboosterte oder nicht frisch Geimpfte


Nach § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG erhält u.a. keine Entschädigung, wer durch Inanspruchnahme einer Impfung, die öffentlich empfohlen wurde, die Anordnung der Quarantäne hätte vermeiden können. Im Hinblick darauf, dass Corona-Schutzimpfungen inzwischen für alle Bevölkerungsgruppen verfügbar sind, haben Bund und Länder sich darauf verständigt, die Regelung so anzuwenden, dass an ungeimpfte Arbeitnehmer im Falle der Anordnung einer Quarantäne keine Entschädigungsleistung mehr ausgezahlt wird.

Ebenso werden diejenigen behandelt, die sich keiner Booster-Impfung unterzogen haben oder deren vollständige Impfung mehr als drei Monate zurückliegt.


2. Muss der Arbeitnehmer in der Quarantäne arbeiten?

Findet die Quarantäne-Maßnahme bei dem Arbeitnehmer zu Hause statt und ist ihm dort die Arbeit im Homeoffice möglich, ist er verpflichtet, diese Möglichkeit zu nutzen. Gleiches gilt, wenn ihm die mobile Arbeit (Mobile Office) an einem anderen Ort der Quarantäne möglich ist. Seine Pflicht zur Arbeit entfällt erst, wenn er durch Erkrankung arbeitsunfähig wird. Dies gilt nicht dort, wo Arbeit zwingend im Betrieb erledigt werden muss, z. B. an Maschinen.



Bickenbach, den 02.02.2022

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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