Der Kündigungsschutz eines Mitarbeiters gilt nach sechsmonatiger Beschäftigungsdauer, wenn das Unternehmen dauerhaft mehr als zehn Mitarbeiter beschäftigt. Die Voraussetzungen sind also dreigeteilt: "Sechsmonatige Beschäftigungszeit", "dauerhaft" und "mehr als zehn Mitarbeiter". Wir stellen dar, wie die Mitarbeiterzahl berechnet wird.
"Voll" zählen nur solche Mitarbeiter, die eine Vollzeitstelle von über 30 Stunden wöchentlich besetzen. Dabei ist zu beachten, dass der Inhaber bzw. Geschäftsführers des Unternehmens nicht als Mitarbeiter hinzugezählt wird.
Auch Teilzeitbeschäftigte zählen, allerdings nicht voll. Hier gilt es zu unterscheiden:
Beschäftigte, die auf 450-Euro-Basis beschäftigt werden, allerdings keine festen Wochentage haben, werden nach der durchschnittlichen Anzahl ihrer Wochenstunden wie Teilzeitbeschäftigte bei der Zählung berücksichtigt.
Auszubildende werden bei der Berechnung der Beschäftigtenanzahl gar nicht berücksichtigt. Praktikanten und Studenten werden zumeist nicht dauerhaft im Betrieb beschäftigt und finden daher keine Berücksichtigung.
Bickenbach, den 15.03.2022
Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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