URTEILE & KOMMENTARE
Wie sicher ist es, ein Testament abzuändern?


OLG München,
Urteil vom 14.01.2020, Az.: 31 Wx 466/19

Wurde bereits ein Testament verfasst, die Umstände haben sich aber geändert, sodass diese neu berücksichtigt werden sollen, muss für den Fall einer gewünschten Aktualisierung des Testaments wie folgt unterschieden werden:

  • privathandschriftliches Testament
  • Wurde der letzte Wille handschriftlich festgehalten, so kann dieses Testament jederzeit widerrufen werden, indem ein neues angefertigt wird und mit dem aktuellen Datum versehen wird, sodass es vom alten unterschieden werden kann. Im besten Fall wird das alte Testament anschließend vernichtet.

    Wurde das privathandschriftliche Testament beim Amtsgericht hinterlegt, so muss dieses dort persönlich aus der Verwahrung genommen werden, um es zu widerrufen.

  • notarielles Testament
  • Wurde das Testament notariell beurkundet, so erlischt dessen Wirksamkeit erst, wenn es auch notariell widerrufen wurde.

    Wird hingegen lediglich ein neues privathandschriftliches Testament angerfertigt, wirkt das notarielle Testament fort, insbesondere für den Fall, dass sich diese beiden Testamente inhaltlich widersprechen sollten.

  • gemeinschaftliches Testament
  • Haben Eheleute gemeinsam ein Testament angefertigt, kann dieses auch nur gemeinsam widerrufen werden.

    Sollte ein Ehegatte schon vorverstorben sein, so kann der überlebende Ehegatte nur dann noch einmal neu verfügen, wenn diese Möglichkeit im gemeinschaftlichen Testament vorgesehen ist. Üblich ist, dass mit dem Tod des Erstversterbenden die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testament Wirkung entfaltet, d.h. dass nichts mehr nachträglich abgeändert werden kann. Dem Längstlebenden muss eine solche Möglichkeit explizit eingeräumt werden, diese kann beispielsweise auch nur beschränkt eingeräumt werden.

Theoretisch kann ein Testament durch Dritte angefochten werden, beispielsweise wenn die Testierfähigkeit des Testierenden angezweifelt wird. Die Erfahrung zeigt aber, dass wenn die Urkunde erst einmal in den Rechtsverkehr gelangt ist, dessen Wirksamkeit dann auch in den meisten Fällen vermutet wird.

Dies bestätigt jüngste Rechtsprechung des OLG München, Urteil vom 14.01.2020, Az.: 31 Wx 466/19. Danach darf auch nur ein speziell geschulter Gutachter überhaupt darüber entscheiden, ob derjenige, der das Testament verfasst hat, im Nachhinein als testierunfähig bezeichnet werden kann.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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