OLG München,
Urteil vom 14.01.2020, Az.: 31 Wx 466/19
Wurde bereits ein Testament verfasst, die Umstände haben sich aber geändert, sodass diese neu berücksichtigt werden sollen, muss für den Fall einer gewünschten Aktualisierung des Testaments wie folgt unterschieden werden:
Theoretisch kann ein Testament durch Dritte angefochten werden, beispielsweise wenn die Testierfähigkeit des Testierenden angezweifelt wird. Die Erfahrung zeigt aber, dass wenn die Urkunde erst einmal in den Rechtsverkehr gelangt ist, dessen Wirksamkeit dann auch in den meisten Fällen vermutet wird.
Dies bestätigt jüngste Rechtsprechung des OLG München, Urteil vom 14.01.2020, Az.: 31 Wx 466/19. Danach darf auch nur ein speziell geschulter Gutachter überhaupt darüber entscheiden, ob derjenige, der das Testament verfasst hat, im Nachhinein als testierunfähig bezeichnet werden kann.
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Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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