Nach §9 MuSchG darf der Arbeitgeber während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und bis zu vier Monaten nach der Geburt nicht kündigen. Durch den besonderen Kündigungsschutz des §9 MuSchG soll die Frau vor dem Verlust des Arbeitsplatzes geschützt werden.
Kündigt der Arbeitgeber entgegen dem bestehenden Kündigungsverbot, ist die Kündigung gemäß §134 BGB nichtig. Der Kündigungsschutz nach §9 MuSchG besteht vom Beginn des Arbeitsverhältnisses an.
Voraussetzung des Sonderkündigungsschutzes ist grundsätzlich, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung von der Schwangerschaft oder der Entbindung Kenntnis hat. Eine ausgesprochene Kündigung wäre unwirksam. Deswegen besteht für Schwangere eine Mitteilungspflicht nach §5 MuSchG.
Kannte der Arbeitgeber die Schwangerschaft nicht, bleibt der Kündigungsschutz nur erhalten, wenn die Frau innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung (§130 BGB) von der Schwangerschaft oder Entbindung schriftlich oder mündlich eine Mitteilung macht. Ein Überscheiten der Frist führt grundsätzlich dazu, dass der besondere Kündigungsschutz nicht eintritt.
Hiervon gibt es zwei Ausnahmen:
Die Versäumung der Zweiwochenfrist ist unschädlich, wenn dies auf einem von der Arbeit-nehmerin nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich nachgeholt wird (§9 I 1 2.Halbs. MuSchG).
Die Schwangerschaft muss bereits bei Ausspruch der Kündigung bestanden haben und die Arbeitnehmerin erfährt erst nach Ablauf der zwei Wochen vom Bestehen einer Schwangerschaft.
In beiden Fällen muss die Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber unverzüglich (§121 BGB) über die bestehende Schwangerschaft informieren und die ausgesprochene Kündigung wird dann nachträglich unwirksam.
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Alexa Kälberer, Wirtschaftsjuristin
Dingeldein • Rechtsanwälte
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