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Die Versteuerung von Kurzarbeitergeld

Wer im Jahr 2020 Kurzarbeitergeld bezogen hat, wurde hierfür auch von den Steuern befreit. Nunmehr drohen aber Nachzahlungen bei der Einkommenssteuer für all diejenigen, die nicht zu 100% Kurzarbeitergeld bezogen haben. Diejenigen, die nur wenige Monate Kurzarbeitergeld bezogen haben, können indes eine Erstattung bei der Einkommenssteuer erwarten.


Nachzahlung bei der Einkommenssteuer

Für die Kurzarbeit gilt der sogenannte Progressionsvorbehalt. Das meint, dass das Kurzarbeitergeld selbst steuerfrei ist. Es erhöht jedoch den Steuersatz für sonstige Einkünfte der Beschäftigten. Diese können insbesondere aus regulär bezahltem Lohn resultieren. Dadurch kann es bei der Steuer zur Nachzahlung kommen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn nur zum Teil Kurzarbeit verhängt wurde, z.B. lediglich zu 50%.


Erstattung in der Einkommenssteuer

Bei etlichen Arbeitnehmern*innen sind allerdings auch Erstattungen in der Einkommenssteuer zu erwarten. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn der Beschäftigte lediglich über wenige Monate hinweg, dann aber zu 100% Kurzarbeitergeld bezogen hat und während der übrigen Monate regulär arbeitete. Aufgrund des Progressionsvorbehalts wurden dann ggf. bereits so viele Steuern abgezogen, dass unter dem Strich eine Erstattung herauskommt.


weitere Anhaltspunkte

Ob Steuerpflichtige nunmehr etwas nachzahlen oder hingegen etwas erstattet bekommen, hängt allerdings noch von weiteren Faktoren ab: So ist unter anderem ebenfalls entscheidend, ob der Ehepartner etwas verdient oder ob es sonstige Einkünfte gibt, wie etwa aus der Vermietung und Verpachtung.



Bickenbach, den 09.12.2020

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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