URTEILE & KOMMENTARE
BGH stärkt Umgangsrecht leiblicher Väter


Urteil: BGH,
Urteil vom 3.11.2016, Az.: XII ZB 280/15

Leiblicher Vater ist der Mann, von dem das Kind biologisch abstammt. Ist die Mutter aber mit einem anderen Mann verheiratet, ist dieser der rechtliche Vater des Kindes. Bislang hatte der biologische Vater in einer solchen Konstellation eine schwierige Stellung. Das hat der Bundesgerichtshof nun geändert.

Das Bürgerliche Gesetzbuch, in dem auch das Familienrecht zum Großteil geregelt ist, gibt es seit dem 1.01.1900. Klar, dass damals die Bedürfnisse von Patchwork-Familien nicht berücksichtigt wur-den. Auch klar, dass die Rechtsprechung das Gesetz entsprechend der veränderten Familienkonstel-lation auslegen und neue Paragraphen schaffen muss.


Die Situation

Im Fall, der gestern entschieden wurde, forderte der leibliche Vater von Geburt des Kindes an seinen Umgang mit diesem. Das Ehepaar, sprich die Mutter und der rechtliche Vater, lehnten dies vehement ab.


Die gerichtliche Entscheidung

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der leibliche Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind hat, auch, wenn die rechtlichen Eltern dagegen sind. Der Entscheidung voran stand das Kindeswohl: Nur, wenn es für das Kind gut ist und der leibliche Vater ein ernsthaftes Interesse am Umgang hat, wird diesem ein Recht darauf zugesprochen.


Das Gesetz

Es gibt seit Jahren einen neuen Paragraphen, der genau dies regelt. Dieser wurde nun erstmals angewandt. Wie auch die anderen Paragraphen im Familienrecht steht in § 1689a BGB allem voran das Wohl des Kindes.


Das Wohl des Kindes

Fordert der leibliche Vater sein Umgangsrecht mit dem Kind ein und wenden die rechtlichen Eltern ein, dass dies gegen das Kindeswohl sei, hat das Gericht dies präzise zu überprüfen. Das stärkt das Recht des biologischen Vaters, kann aber auch ein zermürbender Prozess für das Kind sein.


Gerichtliche Befragung des Kindes

Denn: Ist das Kind alt und reif genug, vor Gericht auszusagen, wird es dafür auch herangezogen. Dabei fühlen sich Kinder oft hin- und hergerissen zwischen ihren Eltern. Das hat dann nur noch wenig mit dem Kindeswohl zu tun. Dessen sollten sich die Eltern bewusst sein.


Fazit

Das Urteil stärkt die Rechte von Vätern. Denn anders als bei der Frau, die als Gebärende stets Mutter des Kindes ist, hat es der Mann schwerer.

Kinder brauchen ihre Eltern ” gerade in Zeiten des Patchworks. Ihnen kommt die Möglichkeit des Umgangs mit allen Elternteilen aber nur zu Gute, wird der Streit um das Umgangsrecht nicht auf ihrem Rücken ausgetragen.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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