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Urlaub während der Elternzeit?

Es gibt Konstellationen, in denen das Arbeitsverhältnis weiter fortbesteht, obwohl aktuell vom Arbeitnehmer keine Arbeitsleistung erbracht wird. Das ist z.B. während eines Sabbaticals der Fall und während der Elternzeit oder auch Pflegezeit. Wie sieht es während dieser Zeit mit dem Urlaub aus?


Grundsatz: kein Urlaubsanspruch während des ruhenden Arbeitsverhältnisses

Zwar ist für das Entstehen des Urlaubsanspruches allein das Bestehen des Arbeitsverhältnisses Voraussetzung: Denn die §§ 1, 3 BurlG stehen nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum gearbeitet hat.

Allerdings ist die Höhe des Urlaubsanspruches von der Anzahl der wöchentlichen Arbeitstage abhängig. Für die Zeit eines unbezahlten Sonderurlaubs ist für die Berechnung null Arbeitstage in Ansatz zu bringen, vgl. BAG v. 19.03.2019 - Az: 9 AZR 406/17. Ein gesetzlicher Urlaubsanspruch für die Zeit des unbezahlten Sonderurlaubs besteht daher in der Regel, z.B. während eines Sabbaticals, nicht.


Ausnahme: Elternzeit und Pflegezeit

Etwas anderes gilt indes, wenn das Gesetz eine Ausnahme vom Grundsatz vorsieht: Nach § 17 Abs. 1 S. 1 BEEG ist der Arbeitgeber berechtigt, den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit zu kürzen. Im Umkehrschluss daraus folgt, dass eine arbeitgeberseitig versäumte Kürzung eine Entstehung des Urlaubsanspruchs auch während der Elternzeit zur Konsequenz hat. Als Berechnungsgrundlage für die Höhe des Urlaubsanspruches wird die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der letzten dreizehn Wochen herangezogen.

§ 4 Abs. 4 PflegeZG sieht ebenfalls eine Kürzungsmöglichkeit des Jahresurlaubs durch den Arbeitgeber für jeden vollen Monat der Pflegezeit vor mit der Konsequenz, dass bei nicht vorgenommener Kürzung ebenfalls der gesetzliche Mindesturlaub während der Pflegezeit entsteht.


Fazit

Dem Arbeitgeber obliegt keine vertragliche Informationspflicht hinsichtlich der möglichen Kürzung des Urlaubsanspruches. Spätestens mit Antragsstellung tut er allerdings gut damit, die Kürzung des Urlaubsanspruches schriftlich gegenüber dem Arbeitnehmer anzukündigen. Zwar kann er auch noch nach Beendigung des unbezahlten Sonderurlaubs eine Kürzung konkludent durch entsprechenden Abzug bei der Lohnabrechnung vornehmen. Nach zwischenzeitlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann dies aber nicht mehr nachgeholt werden und je nach Zeitraum des Sonderurlaubs den Arbeitgeber teuer zu stehen kommen.



Bickenbach, den 15.03.2021

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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