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Wechsel von Voll- in Teilzeit: Was geschieht mit dem Urlaub?

Der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen pro Kalenderjahr geht von einer fünf-Tage-Woche aus. Wird in Teilzeit an weniger Tagen in der Woche gearbeitet, reduziert sich der Jahresurlaubsanspruch entsprechend. Doch wie funktioniert die Berechnung des Jahresurlaubs, wenn innerhalb eines Jahres die Vollzeitstelle auf eine Teilzeitstelle reduziert wird?


Berechnung des Urlaubsanspruchs

Zunächst einmal ist es wichtig, zu wissen, dass auch bei einer Teilzeitstelle, in der zwar die wöchentliche Stundenzahl weniger als 40 beträgt, die Teilzeitkraft dennoch fünf Tage die Woche erscheint, der volle gesetzliche Jahresurlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen nicht unterschritten werden darf. Maßgeblich für die Berechnung des Jahresurlaubs ist nämlich immer die durchschnittliche wöchentliche Anzahl an Arbeitstagen - unabhängig davon, wie viele Stunden pro Tag gearbeitet wurde.


Wechsel von Voll- in Teilzeit

Wird während des Kalenderjahres eine Vollzeitstelle stundenmäßig reduziert, kommt es darauf an, zu welchem Zeitpunkt auf die Teilzeitstelle gewechselt wurde. Geschieht dies nach dem 30.06 eines Jahres, so ist der gesetzliche Urlaubsanspruch des Kalenderjahres bereits vollständig entstanden. Das BAG unterscheidet daher nicht, ob das Arbeitsverhältnis nach dem 30.06. beendet wird oder ein Wechsel von Voll- auf Teilzeit erfolgt: Da der gesetzliche Jahresurlaub von 20 Arbeitstagen während der Vollzeitstelle erworben wurde, muss dieser auch während der Teilzeitstelle gewährt werden.


Fazit

Bei einem Wechsel von Voll- auf Teilzeit kommt es maßgeblich auf zwei Dinge an: Wird dieser Wechsel vor oder nach dem 30.06. im Kalenderjahr vollzogen? Und wie viele Tage pro Woche wird in Teilzeit durchschnittlich gearbeitet? Die Beantwortung dieser zwei Fragen entscheiden darüber, ob der volle Jahresurlaub, der während der Vollzeitstelle erworben wurde, auch noch nach Reduzierung auf Teilzeit gewährt werden muss oder nicht.



Bickenbach, den 14.03.2021

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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