Anspruch auf den vollen Jahresurlaub besteht erst nach einer Betriebszugehörigkeit von sechs Monaten (§4 BUrlG).
Resturlaub bei Kündigung in der Probezeit
Nach §7 Abs.4 BUrlG ist der Urlaub abzugelten, wenn dieser wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
Wird der Arbeitnehmer in der Probezeit gekündigt, bleibt der Urlaubsanspruch bestehen. Es besteht zwar kein Anspruch auf den vollen Urlaub. Der Arbeitnehmer kann aber insgesamt so viel Urlaub beanspruchen, wie er in der Arbeitszeit erwirtschaftet hat. Er kann den Urlaub bis zum Wirksamwerden der Kündigung beanspruchen. Ist eine Urlaubsgewährung nicht mehr möglich, kann der Arbeitnehmer Geldersatz für den nicht gewährten Urlaub verlangen.
Mitgeteilt von
Alexa Kälberer, Wirtschaftsjuristin
Dingeldein • Rechtsanwälte
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