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Testament betrifft nur einen Teil des Vermögens - wer erbt den Rest?

Ein Testament dient dazu, selbst bestimmen zu können, wer was erbt und es nicht auf die gesetzliche Erbfolge ankommen zu lassen. Doch wer erbt den Teil, der im Testament gar keine Erwähnung findet?


Auf den tatsächlichen Willen kommt es an

Ist der Wortlaut des Testaments nicht eindeutig, ist mittels Auslegung der Wille des Erblassers zu ermitteln. Hat sich dieser darauf beschränkt, benannten Personen nur einzelne Vermögensgegenstände oder Anteile zuzusprechen, ohne sie zugleich als seine Erben zu bezeichnen, ist nicht klar, ob sie auch den Rest erben sollen.

Wenn man mit Hilfe der Auslegung zu dem Ergebnis kommt, dass der Erblasser durch die Anordnungen in seinem Testament tatsächlich sein ganzes Vermögen verteilen und in jedem Fall der Regelungen des gesetzlichen Erbfolge für seine Vermögensnachfolge vermeiden wollte, dann wird man durch Testamentsauslegung unschwer zu dem Ergebnis kommen, dass der oder die testamentarischen Erben auch das Vermögen erhalten sollen, das der Erblasser in seinem letzten Willen nicht explizit erwähnt und ebenso wenig verteilt hat.


Vermögensteile machen praktisch gesamtes Vermögen aus?

Es ist zu ermitteln, ob ausreichend konkrete Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Erblasser seine wirtschaftliche Stellung allein und zu gleichen Teilen von den benannten Personen fortgesetzt wissen wollte, oder ob seine Verfügungen und Anordnungen auf einer von ihm vorausgesetzten und hingenommenen gesetzlichen Erbfolge aufbauen sollten. In der höchstricherlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass in den Fällen, in denen der Erblasser zwar lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände trifft, diese Nachlassgegenstände jedoch den gesamten oder aus der maßgeblichen Sicht des Erblassers jedenfalls praktisch sein gesamtes Vermögen darstellen, in der Regel davon auszugehen ist, dass der Erblasser mit seinen Verfügungen Erbeinsetzungen – und zwar entsprechend dem Wert der jeweils zugedachten Gegenstände nach Bruchteilen – vornehmen wollte.


Vermögensteile stellen nur einen Bruchteil des Gesamtvermögens dar?

Anders wird die Sachlage aber zu beurteilen sein, wenn der Erblasser in seinem Testament zwar einen Erben benannt, gleichzeitig aber bewusst keine Regelung über sein gesamtes Vermögen getroffen hat. Dann wird man davon ausgehen müssen, dass es dem Erblasser durchaus im Zeitpunkt der Testamentserrichtung durchaus bewusst war, dass seine Vermögensnachfolgeregelung hinsichtlich der anderen Hälfte seines Vermögens lückenhaft und ergänzungsbedürftig ist.

In solchen Fällen, in denen der Erblasser wesentliche Teile seines Vermögens bewusst keinem Erben zuordnet, hilft das Gesetz durch eine Ergänzungsregel. Danach tritt hinsichtlich des vom Erblasser nicht verteilten Teils seines Nachlasses im Zweifel die gesetzliche Erbfolge ein, wenn der Erblasser nur einen oder auch mehrere Erben lediglich auf einen Bruchteil seines Vermögens eingesetzt hat, das Vermögen insgesamt aber durch die Bruchteile nicht ausgeschöpft wird.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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