ARTIKEL
Stiefkindadoption endlich für alle

Die Stiefkindadoption war lange Zeit Eheleute vorbehalten. Ein Ehepartner konnte danach das leibliche Kind des anderen Partners, z.B. aus früherer Beziehung als eigenes annehmen. Gleichgeschlechtlichen Lebenspartnern war dies verwehrt, was sich aber als Folge der Einführung der "Ehe für alle" von selbst erledigt hat. Blieb also die Frage, ob auch nichteheliche Lebensgefährten das Kind des anderen annehmen konnten. Der Gesetzgeber verneinte das, bis das Verfassungsgericht dies als verfassungswidrig wertete (Beschluss vom 26. März 2019, 1 BvR, 673/17). Gut ein Jahr später ist nun § 1766a BGB in Kraft getreten.

Mit der Neuregelung können nun auch unverheiratete Partner das Kind des anderen als eigenes annehmen. Voraussetzung ist, dass sie in einer verfestigten Lebensgemeinschaft zusammenleben. Was das ist, definiert das Gesetz in § 1766a II BGB. Danach geht man von einer Verfestigung aus, wenn die Partner seit mindestens 4 Jahren in einer festen Lebens- und Einstandsgemeinschaft verbunden sind. Die zeitliche Grenze kann entfallen, wenn die beiden bereits zumindest ein gemeinsames eigenes Kind haben. Gegen die Annahme spricht dagegen, wenn einer von beiden noch verheiratet ist. Die Formulierung "in der Regel" deutet darauf hin, dass die Rechtsprechung sich in den kommenden Jahren mit Fällen auseinandersetzen wird, die von den gesetzlichen Beispielen abweichen.

Eine gute Neuregelung, die das Adoptionsrecht ein gutes Stück gerechter gemacht hat.



Bickenbach, den 07.04.2020

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
RA Martin Wahlers
Fachanwalt für Erb-, Familien- u. Versicherungsrecht; Mediator
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.