Das Thema der Quarantäne ist in bei der derzeit herrschenden Corona-Pandemie allgegenwärtig. Gerade in Anbetracht der Urlaubsreisen in Risikogebieten besteht die Pflicht einer 14-tägigen Quarantäne.
Im Rahmen dessen stellen sich vor allem für Arbeitnehmer und Arbeitgeber wichtige arbeitsrechtliche Fragen.
Für die gefahrenabwehrrechtliche Quarantänebestimmungen bestimmte sich die maßgebliche Rechtslage nach § 30 Infektionsschutzgesetz (IfSG). Demnach darf die zuständige Behörde - meist das zuständige Gesundheitsamt - anordnen, dass Personen, die an, von Mensch zu Mensch übertragbaren, Krankheiten erkrankt sind, unverzüglich abgesondert werden können. Die Absonderung (Quarantäne) kann dabei in einem Krankenhaus oder Zuhause geschehen.
In dieser Zeit hat der Abgesonderte nach § 30 Abs. 2 IfSG den Anordnungen des Krankenhauses oder einer sonstigen Absonderungseinrichtung Folge zu leisten und Maßnahmen zu dulden. Bei einer Nichtbefolgung kann die Anordnung auf Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung durchgesetzt werden. Insoweit darf zum Schutz der Allgemeinheit in das Grundrecht der Freiheit der Person eingegriffen werden.
Während der Zeit der Absonderung (Quarantäne) haben die in § 30 Absatz 4 IfSG benannten Personen freien Zutritt zu den abgesonderten Personen. Darunter fallen die behandelnden Ärzte und Pfleger, Seelsorger und Urkundenpersonen. Weitere Personen können ausschließlich nach Zustimmung des behandelnden Arztes unter Auferlegung der erforderlichen Verhaltensregeln zu der abgesonderten Person gelangen.
RNach § 31 IfSG kann die zuständige Behörde die Ausübung der beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise untersagen. Ein solches kann sie gegenüber Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern aussprechen.
Das gilt auch für solche Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht. Die Beurteilung liegt dabei bei der zuständigen Behörde.
Hält der Betroffene einer verordneten Absonderung (Quarantäne) sich nicht an eine solche und duldet die entsprechenden Maßnahmen nicht, sind in den §§ 73-75 IfSG Bußgeld- und Strafvorschriften normiert, die bei entsprechenden Verstößen Bußgelder und Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren vorsehen.
Zur Beantwortung dieser Frage muss man zwischen dem in der Quarantäne tatsächlich erkrankten und dem nicht erkrankten Arbeitnehmer unterscheiden.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während einer Quarantäne und wird aus diesem Grund krankgeschrieben, gelten die allgemeinen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetz. Der Arbeitnehmer enthält demnach die ersten sechs Wochen lang Gehalt vom Arbeitgeber und danach Krankengeld nach §§ 44,47 SGB V.
Wird ein Arbeitnehmer hingegen rein vorsorglich unter Quarantäne gestellt, greift die gesetzliche Regelung des Infektionsschutzgesetzes. Nach § 56 Abs.1 IfSG steht dem Arbeitnehmer bei einer behördlich angeordneten Quarantäne in den ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Entgeltfortzahlungsanspruches zu. Dieser Betrag wird dabei zunächst vom Arbeitgeber gezahlt, wobei dieser den gezahlten Betrag später von der Behörde, die die Quarantäne angeordnet hat, auf Antrag zurückfordern kann.
Sollte der Arbeitnehmer sich über sechs Wochen hinaus in behördlich angeordneter Quarantäne befinden, entspricht der Entschädigungsanspruch ab der siebten Woche der Höhe des Krankengeldes (§ 56 Abs.2 IfSG).
Hierbei ist wiederum zwischen tatsächlich erkrankten und nicht erkrankten Arbeitnehmern zu unterscheiden.
Sofern der Arbeitnehmer tatsächlich infiziert und krankgeschrieben ist, ist er selbstverständlich nicht verpflichtet, seiner Tätigkeit nachzukommen.
Ist der Arbeitnehmer während der Quarantäne weder infiziert noch arbeitsunfähig erkrankt und ist es ihm grundsätzlich möglich seine Arbeit aus dem Home- Office heraus zu verrichten, dann ist er dazu verpflichtet die Arbeitsleistung zu erbringen. Dies bedeutet, dass er seine Arbeitsleistung nicht alleine auf Grundlage der behördlich angeordneten Quarantäne verweigern darf. Sofern die Arbeitsverweigerung nicht gerechtfertigt ist, droht eine Abmahnung oder eine Kündigung.
Ist es dem Arbeitnehmer nicht möglich seiner üblichen Tätigkeit innerhalb der Quarantäne nachzukommen, kommt darüber hinaus ein Weisungsrecht des Arbeitgebers gem. § 106 GewO in Betracht. Demnach können dem Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen Arbeiten auferlegt werden, die innerhalb der Quarantäne verrichtet werden können.
Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich gegenüber seiner Belegschaft eine Fürsorgepflicht. Demnach ist der Arbeitgeber zum Schutz der Gesundheit seiner Mitarbeiter verpflichtet. Dies bedeutet konkrete, dass der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen zu ergreifen hat, die den Schutz der Belegschaft gewährleisten sollen.
So sollen zum Beispiel in der derzeitigen Situation besondere Hygiene- und Verhaltensregeln aufgestellt werden, wie z.B. die Bereitstellung von Desinfektionsmittel, das Tragen von Alltagsmasken, intensive Reinigung der Gemeinschaftsräume.
Darüber hinaus ist der Arbeitgeber verpflichtet, die selbstständig ergriffenen Maßnahmen der Arbeitnehmer zu dulden.
Treffen die Arbeitgeber nicht solche Maßnahmen oder Dulden sie die ergriffenen Maßnahmen der Arbeitnehmer nicht, ist darin eine Pflichtverletzung zu erkennen.
Die Arbeitnehmer sind umgekehrt grundsätzlich verpflichtet, die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen zu dulden und eigenständig auszuführen und im Falle einer Ansteckung diese dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
Als Arbeitsort ist grundsätzlich der Ort anzusehen, der arbeitsvertraglich festgelegt wurde. Wenn ein Arbeitnehmer diesen Arbeitsort ohne Grund und lediglich aus Angst vor einer Ansteckung nicht aufsucht, handelt er arbeitsvertragswidrig und riskiert damit eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung. Bei einem solchen Verhalten ist von einer Arbeitsverweigerung auszugehen.
Das Recht, eine Sonderregelung dazu zu treffen, steht nur dem Arbeitgeber zu. Hat dieser mit dem Arbeitnehmer die Vereinbarung getroffen, in der Home-Office explizit erlaubt wird, darf der Arbeitnehmer den Räumlichkeiten fernbleiben und seine Tätigkeit von zuhause verrichten.
Von einem rechtmäßigen Weigerungsrecht des Arbeitnehmers könnte nur dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitgeber trotz konkreter Infektionen innerhalb des Betriebes und trotz Aufforderungen keine Schutzmaßnahmen, wie Hygiene- oder Verhaltensvorschriften, ergriffen hat.
Für weitere Rechte und Pflichten von Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Rahmend er Corona- Pandemie siehe auch: Artikel Urlaubsrecht in Zeiten des Corona-Virus - aus arbeitsrechtlicher Perspektive.
Bickenbach, den 04.08.2020
Mitgeteilt von
Rechtsanwältin
Dingeldein • Rechtsanwälte
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