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Quarantäne und Entgeltfortzahlung

Wer sich Corona-bedingt in Quarantäne begeben muss, ist nicht zwangsläufig arbeitsunfähig erkrankt. Auch ist zu unterscheiden zwischen behördlich verhängter Quarantäne aufgrund von Symptomen, politisch verhängter Quarantäne aufgrund von Reisen und betrieblich verhängter Quarantäne. Wir klären, was während der Quarantäne mit dem arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruch geschieht.


Entgeltfortzahlung während Corona

Stellt sich heraus, dass ein Arbeitnehmer an Corona erkrankt ist, muss ihm die Gesundheitsbehörde eine entsprechende Bescheinigung ausstellen, damit er sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung vom Arbeitgeber erhält. Ein darüber hinausgehender Zeitraum wird über das Krankengeld abgefedert.


Homeoffice während Arbeitsfähigkeit

Muss sich ein Arbeitnehmer aufgrund behördlicher Anordnung zur Beobachtung in Quarantäne begeben, ist allerdings nicht arbeitsunfähig erkrankt, kann er seiner Arbeitsverpflichtung zu Hause weiter nachgehen, sofern dies die Unternehmensstruktur zulässt.

Lohnfortzahlung nach § 616 BGB oder TV

Ist der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig erkrankt, ist ihm allerdings das Arbeiten von zu Hause aus nicht möglich, hat er gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Lohnfortzahlung aus § 616 BGB, sofern dieser nicht vertraglich ausgeschlossen wurde. Der Zeitraum des unbestimmten Rechtsbegriffes "verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit" betragen in der Regel circa fünf Tage. Weitergehende Ansprüche können sich ggf. aus dem Tarifvertrag ergeben.

Verdienstausfall nach dem IfSG

Wurde ein Anspruch aus § 616 BGB vertraglich abbedungen, hat der Arbeitnehmer gegenüber der öffentlichen Hand einen Entschädigungsanspruch wegen Verdienstausfall nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes wegen des Eintritts eines infektionsschutzrechtlichen Beschäftigungshindernisses. Der Arbeitgeber hat diese Entschädigung für sechs Wochen an den Arbeitnehmer auszuzahlen und kann Erstattung beantragen. Ein darüber hinausgehender Zeitraum wird über das Krankengeld abgefedert.

nicht behördlich verordnete Quarantäne

Sämtliche vorgenannten Ansprüche greifen nur bei behördlich verordneter Quarantäne. Private Reisen des Arbeitnehmers mit anschließenden politischen Quarantänebestimmungen hingegen umfassen dessen Risikobereich, betriebliche Anordnungen, die weiter als die behördlichen reichen, umfassen den Risikobereich des Arbeitgebers.



Bickenbach, den 08.02.2021

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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