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Öffnet Kurzarbeit Tür und Tor für Betrügereien?

Im Rahmen der Corona-Pandemie steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit offen, vorübergehend Kurzarbeitergeld für seine Arbeitnehmer zu beantragen. Doch wie verhält sie die Rechtslage, wenn die Arbeitnehmer sich zwar offiziell in Kurzarbeit befinden, sie tatsächlich aber kaum oder gar nicht weniger als zuvor arbeiten. Was ist bei dem Umgang mit Kurzarbeit als Arbeitgeber zu beachten und was kann der Arbeitnehmer tun, wenn sich der Arbeitgeber nicht an die Regeln hält?


Was ist Kurzarbeit?

Unter Kurzarbeit versteht man die Verkürzung der gewöhnlichen betrieblichen Arbeitszeit. Die Arbeitnehmer arbeiten während der Kurzarbeit entsprechend weniger. Sofern der Arbeitnehmer gar nicht mehr Arbeiten geht, spricht man von einer sogenannten Kurzarbeit Null.

Kurzarbeit kann vor allem dann notwendig werden, wenn sich das Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befindet, die zum Beispiel dadurch entstehen, dass das Unternehmen einen Mangel an Aufträgen hat oder fehlende Rohstoffe zur Produktion nicht beschafft werden können.

Es handelt sich insoweit um ein arbeitsmarktpolitisches Instrument, mit dem Kündigungen und infolgedessen Arbeitslosigkeit vermieden werden soll. Dabei ist der Antrag stets vom Arbeitgeber zu stellen.

Dabei müssen allerdings die entsprechenden Voraussetzungenvorliegen. Es müssen ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegen, die betrieblichen Voraussetzungen vorliegen, persönliche Voraussetzungen vorliegen und der Arbeitsausfall bei der Bundesagentur für Arbeit angezeigt sein.

Kurzarbeitergeld ist dementsprechend zu gewähren, wenn die Kurzarbeit nicht im Verantwortungsbereich des Unternehmens liegt, der Arbeitgeber zahlreiche Anstrengungen unternommen hat, die Kurzarbeit zu vermeiden oder zu verkürzen und die Kurzarbeit nur für einen begrenzten Zeitraum stattfindet.

In Folge der aktuellen Corona-Pandemie wurde eine Veränderung bei der Kurzarbeit vorgenommen, die es Unternehmen ermöglicht, rückwirkend zum 01.03.2020, die Leistung der Bundesagentur für Arbeit leichter zu beantragen. Der übliche Umfang beträgt bei der Kurzarbeit 60 % (bei Arbeitnehmern mit Kind: 67 %) des ausgefallenen Nettogehalts.


Wie funktioniert der Betrug mit der Kurzarbeit?

Befindet sich das Unternehmen in einer solchen schwierigen wirtschaftlichen Lage, kann es durch die Genehmigung von Kurzarbeitergeld und Auszahlung an die Arbeitnehmer Lohnkosten einsparen.
Dadurch soll grundsätzlich vermieden werden, dass das Unternehmen weitere wirtschaftliche Schwierigkeiten bekommt und im Zweifel Arbeitnehmer entlassen muss.

Gerade diese Einsparung der Lohnkosten veranlasst manche Unternehmen dieses Kurzarbeitergeld ohne Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen zu beantragen und für ihre Arbeitnehmer zu beziehen.

Dies kann der Arbeitgeber in der Gestalt tun, als dass er z.B. den Wegfall von Aufträgen vortäuscht, obwohl ein solcher nicht vorhanden ist, eine geringe Arbeitsauslastung angibt, obwohl das Unternehmen denselben Arbeitsaufwand leistet wie zuvor oder die Aufträge von vor Beginn der Corona-Pandemie aus anderen Gründen weggebrochen sind.

Diese fehlerhaften Angaben können in manchen Fällen auch unbeabsichtigt vom Arbeitgeber getätigt werden. Davon ist z.B. dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber vergessen hat, entgegen der Verpflichtung, die Kurzarbeitsquote bei Änderungen anzupassen.


Macht sich der Arbeitnehmer dabei strafbar?

Grundsätzlich macht sich jeder strafbar, der von dem Betrug weis. Insoweit kann auch der Arbeitnehmer, insbesondere die Lohnbuchhaltung oder Teile der Geschäftsführung zur Rechenschaft gezogen werden.

Der Arbeitnehmer macht sich z.B. dann der Beihilfe zum Betrug strafbar, wenn er Stundenzettel falsch ausfüllt oder der Kurzarbeit zustimmt, obwohl man sicher davon ausgeht, nicht weniger zu arbeiten.


Wann sollte ich, als Arbeitnehmer, aufmerksam werden?

Grundsätzlich sollte man immer dann hellhörig werden, wenn man den Eindruck bekommt, dass der Arbeitgeber die tatsächlich angefallene Arbeitszeit vertuschen möchte. Indizien dafür können unter anderem sein, dass die Arbeitnehmer mit Einführung der Kurzarbeit dazu aufgefordert werden, keine Arbeitszeiterfassung mehr vorzunehmen oder den Stundenzettel mit entsprechend abweichenden Angaben auszufüllen.

Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass nicht zwingend ein Betrug vorliegen muss, wenn man zeitweise mehr arbeitet als ursprünglich angekündigt. Zwar muss der Arbeitgeber zur Anmeldung zum Monatsbeginn angeben, um wie viel Prozent die Arbeitszeit der Arbeitnehmer wohl gekürzt wird, allerdings wird immer erst zum Monatsende abgerechnet, sodass die Angaben zu dem tatsächlichen Arbeitsausfall entscheidend sind.

Sofern mehr Arbeit angefallen ist als erwartet, muss die Ausfallquote entsprechend angepasst werden. Erst die Nichtvornahme einer solchen Anpassung stellt eine Betrugshandlung dar.

Von einer Nötigung ist z.B. dann auszugehen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer durch das Drohen mit einer Kündigung dazu bewegt, bei dem Kurzarbeiterbetrug mitzuspielen.


Wann sollte ich, als Arbeitnehmer, aufmerksam werden?

Grundsätzlich sollte man immer dann hellhörig werden, wenn man den Eindruck bekommt, dass der Arbeitgeber die tatsächlich angefallene Arbeitszeit vertuschen möchte. Indizien dafür können unter anderem sein, dass die Arbeitnehmer mit Einführung der Kurzarbeit dazu aufgefordert werden, keine Arbeitszeiterfassung mehr vorzunehmen oder den Stundenzettel mit entsprechend abweichenden Angaben auszufüllen.

Dabei gilt es allerdings zu beachten, dass nicht zwingend ein Betrug vorliegen muss, wenn man zeitweise mehr arbeitet als ursprünglich angekündigt. Zwar muss der Arbeitgeber zur Anmeldung zum Monatsbeginn angeben, um wie viel Prozent die Arbeitszeit der Arbeitnehmer wohl gekürzt wird, allerdings wird immer erst zum Monatsende abgerechnet, sodass die Angaben zu dem tatsächlichen Arbeitsausfall entscheidend sind.

Sofern mehr Arbeit angefallen ist als erwartet, muss die Ausfallquote entsprechend angepasst werden. Erst die Nichtvornahme einer solchen Anpassung stellt eine Betrugshandlung dar.


Wie soll ich, als Arbeitnehmer, bei einem Betrugsverdacht reagieren?

Zunächst sollte man sich klar machen, dass man sich theoretisch der Beihilfe zum Betrug strafbar macht, sondern man an solches Verhalten nicht anzeigt.

Auf der anderen Seite muss allerdings auch das Arbeitsverhältnis beachtet werden, welches durch einen solchen Vorwurf nachhaltig beeinträchtigt werden könnte.

Dabei macht es Sinn, bei der Annahme eines solchen Betrugsverdachts z.B. den Betriebsrat zu informieren, der Agentur für Arbeit die Situation zu schildern, ohne direkt ein Vorwurf zu erheben oder einen Anwalt zu Rate zu ziehen, der ein weiteres Vorgehen gegen den Arbeitgeber einleiten kann.
Sollten Sie den Eindruck bekommen haben, dass Ihr Arbeitgeber einen solchen Kurzarbeit-Betrug vornimmt, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.



Bickenbach, den 02.09.2020

Mitgeteilt von
Rechtsanwältin
Dingeldein • Rechtsanwälte

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