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Nichtige oder unverbindliche Wettbewerbsverbote

Nichtige nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Ein Wettbewerbsverbot ist nichtig, wenn es nicht schriftlich vereinbart wurde oder wenn keine Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über eine Karenzentschädigung getroffen wurde. Dies bedeutet, dass das nachvertragliche Wettbewerbsverbot keine rechtliche Wirkung entfaltet. Das Wettbewerbsverbot ist absolut unwirksam.

Unverbindliche nachvertragliche Wettbewerbsverbote

Bei einem unverbindlichen nachvertraglichen Wettbewerbsverbot hat der Arbeitnehmer die Wahl, ob er sich an das Wettbewerbsverbot hält und die Karenzentschädigung in Anspruch nimmt oder sich vom Wettbewerbsverbot lossagt und entschädigungslos bleibt. Dieses Wahlrecht muss der Arbeitnehmer zu Beginn der Karenzzeit ausüben. Die Karenzentschädigung beträgt den Umfang eines Jahresgehalts. Hat der Arbeitgeber die Unverbindlichkeit frühzeitig erkannt, kann er seinen Verzicht auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot erklären und somit der Ausübung des Wahlrechts durch den Arbeitnehmer zuvorkommen.

Ein Wettbewerbsverbot ist unverbindlich, wenn

  • das Wettbewerbsverbot länger als die maximal zulässige Zeit von zwei Jahren gelten soll,
  • die Karenzentschädigung nicht mindestens 50 Prozent des zuletzt bezogenen Gehaltes des Arbeitnehmers beträgt,
  • kein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers am Wettbewerbsverbot gegeben ist,
  • es zur unangemessenen Erschwerung des beruflichen Fortkommens des Arbeitnehmers führt,
  • ein bedingtes Wettbewerbsverbot vorgesehen ist.

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
Alexa Kälberer, Wirtschaftsjuristin
Dingeldein • Rechtsanwälte

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