Endet der zwischen einer Gesellschaft und einem Geschäftsführer bestehende Dienstvertrag, hat der Geschäftsführer grundsätzlich die Möglichkeit, eine neue Position auch bei Wettbewerbern anzunehmen. Vielfach hat die Gesellschaft jedoch ein Interesse daran zu verhindern, dass ihr Mitarbeiter samt wertvollem Insiderwissen zur Konkurrenz abwandert. In diesem Fall ist darüber nachzudenken, mit dem Geschäftsführer ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot abzuschließen.
Während der Geschäftsführertätigkeit gilt ein Wettbewerbsverbot bereits kraft Gesetzes und muss insofern nicht vertraglich vereinbart werden.
Hinsichtlich der Möglichkeiten eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots ist von entscheidender Bedeutung, ob der Geschäftsführer im konkreten Fall als Arbeitnehmer anzusehen ist. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Beschäftigungsverhältnisses; typische Arbeitnehmereigenschaften sind:
- persönliche Abhängigkeit in wirtschaftlicher Hinsicht
- Weisungsgebundenheit
- keine freie Gestaltung hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsleistung
Der Geschäftsführer einer GmbH ist demnach regelmäßig nicht als Arbeitnehmer zu qualifizieren.
Für Arbeitnehmer gelten die §§ 74 ff. HGB. § 74 II HGB bestimmt, dass ihnen für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots eine sog. Karenzentschädigung in Höhe von mindestens 50 % der bisherigen Vergütung zu zahlen ist.
Der Maßstab für die Rechtmäßigkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit einem Geschäftsführer ist der der Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB. Eine Vereinbarung ist nach § 138 BGB nur dann zulässig, sofern sie dem Schutz eines berechtigten Interesses des Unternehmens dient und nach Ort, Zeit und Gegenstand die Berufsausübung und die wirtschaftliche Betätigung des Organmitglieds nicht unbillig erschwert. Das berechtigte Interesse wird dabei regelmäßig im Schutz von Betriebsgeheimnissen oder Geschäftsbeziehungen bestehen.
Kein berechtigtes Interesse liegt hingegen dann vor, wenn das Wettbewerbsverbot lediglich dem Zweck dient, den Geschäftsführer nach seinem Ausscheiden generell für die Konkurrenz zu sperren. Das Wettbewerbsverbot muss sowohl zeitlich (in der Regel nicht mehr als 2 Jahre), als auch räumlich beschränkt sein und darf sich darüber hinaus nur auf den konkreten Tätigkeitsbereich des Unternehmens beziehen. Für Geschäftsführer, die keine Arbeitnehmer sind, besteht ein Anspruch nach § 74 II HGB nicht. In Bezug auf die Frage, ob damit ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für Geschäftsführer ohne Zahlung einer Karenzentschädigung möglich ist, ist die Rechtsprechung uneinheitlich. Grundsätzlich kann man hier nur festhalten: Je weiter die Entschädigung die 50 %- Grenze des § 74 II HGB unterschreitet, desto eher ist das nachvertragliche Wettbewerbsverbot unwirksam.
Zu beachten ist zudem, dass reine Kundenschutzklauseln auch ohne die Zahlung einer Karenzentschädigung wirksam sind. Festzuhalten bleibt damit, dass sich beide Seiten die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes gut überlegen sollten. Der Geschäftsführer kann hierdurch in seiner beruflichen Tätigkeit stark eingeschränkt werden. Die Gesellschaft wiederum muss möglicherweise eine Karenzentschädigung an den Angestellten zahlen.
Mitgeteilt von
Christian John, Rechtsreferendar
Dingeldein • Rechtsanwälte
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.