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Können Arbeitnehmer einen Urlaubsanspruch im Eilverfahren durchsetzen?

Nach § 1 des Bundesurlaubsgesetzes haben Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr einen Anspruch auf Gewährung bezahlten Erholungsurlaubs. Der Arbeitnehmer kann sich jedoch nicht ohne weiteres selbst beurlauben; vielmehr muss er bei seinem Arbeitgeber einen Antrag auf Urlaubsgewährung stellen. Oftmals kommt es vor, dass einem solchen Antrag nicht entsprochen wird. In diesem Fall ist seitens des Arbeitnehmers an die Möglichkeit zu denken, den Urlaubsanspruch im Wege eines Eilverfahrens durchzusetzen.

Konkret besteht hier für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nach § 935 ZPO zu stellen. Im Rahmen der Begründetheit des Antrags muss dabei das Bestehen eines Verfügungsanspruchs sowie eines Verfügungsgrundes glaubhaft gemacht werden. Der Begriff Verfügungsanspruch meint dabei das materielle Recht, also hier den Anspruch auf Urlaubsgewährung. Im Rahmen der Prüfung des Verfügungsanspruchs stellt sich damit die Frage, ob dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf Urlaubsgewährung zusteht und ob dringende betriebliche Belange oder vorrangig zu berücksichtigende Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung für den gewünschten Zeitraum entgegenstehen.

Notwendig ist darüber hinaus ein Verfügungsgrund. Ein solcher besteht, wenn ohne eine Entscheidung im Eilrechtsschutz das Recht des Arbeitnehmers wesentlich erschwert oder vereitelt werden könnte, sodass Eilbedürftigkeit gegeben ist. Dabei gilt: Eilbedürftigkeit besteht nicht schon deshalb, weil der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers zu erlöschen droht. Im Falle der unberechtigten Urlaubsverweigerung durch den Arbeitgeber steht dem Arbeitnehmer ein Schadensersatzanspruch zu. Ein Verfügungsgrund ist jedoch dann anzunehmen, wenn ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung (Urteils des Arbeitsgerichts) auf Durchsetzung des Urlaubsanspruchs nicht mehr möglich ist.

Wichtig ist: Der Arbeitnehmer darf nicht durch sein eigenes Verhalten die Ursache für die Eilbedürftigkeit gesetzt haben; insbesondere muss also rechtzeitig der Urlaubsantrag gestellt worden sein.

präsentiert von Kanzlei Dingeldein Rechtsanwälte

Mitgeteilt von
Christian John, Rechtsreferendar
Dingeldein • Rechtsanwälte

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