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Keine Mehrarbeit während Kurzarbeit!

Wurde den Mitarbeitern im Betrieb Kurzarbeit verhängt und fordert der Arbeitgeber sie dennoch auf, Überstunden zu leisten, liegt der Verdacht einer Schummelei nahe. Wir Arbeitnehmer sich jetzt richtig verhalten und auf was sie achten sollten.


Kurzfristige Mehrarbeit möglich

Die Verhängung von Kurzarbeit soll unternehmen über einen vorübergehenden Auftragsmangel hinweghelfen, um so eine drohende Insolvenz abzuwenden und Arbeitsplätze zu erhalten. Dafür arbeiten die betroffenen Arbeitnehmer weniger, erhalten als Ausgleich jedoch das KUG, das der Arbeitgeber als staatliche Unterhaltung erhält.

Sollten plötzlich die Auftragszahlen wieder steigen, so ist der Arbeitgeber nicht an eine starre Stundenreduzierung gebunden. Er ist befugt, Arbeitnehmer anzuweisen, kurzfristig ihre Stundenzahl wieder nach den betrieblichen Erfordernissen aufzustocken.


Überstunden sind untersagt

Dies darf allerdings lediglich bis zur vertraglich vereinbarten wöchentlichen Stundenzahl ausgereizt werden, selbstverständlich unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes. Für einen Arbeitnehmer, der üblicherweise 40 Stunden pro Woche arbeitet, wegen Verhängung von Kurzarbeit aber auf wöchentlich beispielsweise 20 Stunden reduziert wurde, bedeutet das, dass seine Stundenzahl maximal wieder auf 40 Stunden angehoben werden darf.


Gehaltsabrechnung überprüfen!

Selbstredend müssen die tatsächlich geleisteten Stunden - unabhängig von einer Vereinbarung zur Kurzarbeit - im betroffenen Monat aus der Gehaltsabrechnung hervorgehen, das heißt vergütet werden. Ist dies nicht der Fall, ist das nicht nur ein Indiz dafür, dass der Arbeitgeber die Mehrarbeit nicht gegenüber der Arbeitsagentur angezeigt hat, sondern dass der betroffene Arbeitnehmer gegen ihn auch einen Zahlungsanspruch hat.

Betroffene Mitarbeiter sollten hierbei vertraglich oder tarifvertraglich vereinbarte Ausschlussfristen beachten und ihren Zahlungsanspruch rechtzeitig - erforderlichenfalls auch gerichtlich - geltend machen. Auch im Arbeitsrecht kann ein Zahlungsanspruch über den kostengünstigen und schnelleren Weg des Mahnverfahrens durchgesetzt werden! Lassen Sie sich jetzt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten.



Bickenbach, den 25.07.2020

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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