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Keine Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit ohne Ankündigung

Der Jahresurlaubsanspruch eines Arbeitnehmers beträgt mindestens 20 Tage, ausgehend von einer fünf-Tage-Woche. Häufig wird im Arbeitsvertrag noch mehr vereinbart. Was passiert jedoch mit dem Jahresurlaubsanspruch, wenn Eltern in dieser Zeit Elternzeit nehmen und gar nicht arbeiten?


Arbeitsverhältnis besteht weiter fort

Der Jahresurlaubsanspruch bleibt grundsätzlich in voller Höhe weiterhin bestehen, unabhängig davon, ob innerhalb des Jahres Elternzeit in Anspruch genommen wird oder nicht. Denn das Arbeitsverhältnis besteht ja weiterhin fort.


Deutsche Gesetzeslage

§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG sieht allerdings die Möglichkeit einer anteiligen Kürzung des Urlaubsanspruches für Arbeitnehmer während der Inanspruchnahme von Elternzeit vor. Danach kann der Jahresurlaubsanspruch vom Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit entsprechend gekürzt werden.


Erklärung des Arbeitgebers erforderlich

Die Kürzung tritt aber nicht automatisch von Gesetzes wegen ein. Vielmehr bedarf es einer entsprechenden Ankündigung des Arbeitgebers. Die Ankündigung kann auch noch während der Elternzeit erfolgen. Die Willenserklärung muss des betroffenen Mitarbeiters aber zwingend vor einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugegangen sein, da sich der Urlaubsanspruch ansonsten in einen Urlaubsabgeltungsanspruch umwandelt.


Europarechtskonformität

Es wurde jüngst vom Europäischen Gerichtshof bestätigt, dass die deutsche Regelung auch europarechtskonform und damit wirksam ist, da sie weder gegen das Arbeitszeitgesetz noch gegen die europäischen Richtlinien verstößt.



Bickenbach, den 07.05.2020

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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