URTEILE & KOMMENTARE
Kein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung wegen zweiter Krankheit


BAG, 11.12.2019 – 5 AZR 505/18

Die Fortzahlung des Arbeitsentgelts bei Krankheit ist auf sechs Wochen im Jahr beschränkt. Ein erneuter Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nur, wenn die vorangegangene Erkrankung bereits vollständig ausgeheilt war. Indiz hierfür ist eine zwischenzeitliche kurzfristige Genesung.


Beweislast liegt beim Arbeitnehmer

Die Tatsache, dass eine vorangegangene Krankheit vollständig ausgeheilt ist und eine drauf folgende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in keinem Zusammenhang mit erster Erkrankung steht, muss der Arbeitnehmer beweisen. Eine durchgängige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit unterschiedlichen Schlüsseln reicht hierfür im Zweifel nicht aus. Vielmehr wird lediglich für den Fall, dass zwischen erster und zweiter Erkrankung wenige Tage liegen, in der der Arbeitnehmer genesen war, die Vermutung gehegt, dass ein Anspruch auf erneute Entgeltfortzahlung besteht.

Die Erbringung des Beweises, dass die vorangegangene Arbeitsunfähigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der weiteren Arbeitsverhinderung schon geendet hatte, ist nur schwerlich zu erbringen, da hier regelmäßig von der Einheit des Versicherungsfalls ausgegangen wird.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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