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Grundbuchamt kann Zwangsgeld festsetzen!

Erbt man ein Grundstück, ist man gesetzlich dazu verpflichtet, sich zeitnahe um die Grundbuchberichtigung kümmern. Das bedeutet, dass man es als Erbe veranlasst, den Erblasser aus dem Grundbuch austragen und seinen eigenen Namen eintragen zu lassen. Hierfür muss der Erbe einen Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs beim Grundbuchamt stellen.


Zwei-Jahres-Frist zur Grundbuchberichtigung

Derjenige Erbe, der sich länger als zwei Jahre damit Zeit lässt, das Grundbuch auf seinen Namen umzuschreiben, muss damit rechnen, dass das Grundbuchamt diese Verpflichtung mittels Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzt. Die Höhe des Zwangsgeldes kann dabei bis zu 25.000,00 Euro betragen, unter Umständen kann sogar Zwangshaft festgesetzt werden.


Androhung eines Zwangsgeldes oder von Zwangshaft

Bevor das Grundbuchamt jedoch das Zwangsgeld vollstrecken kann, muss es dem Erben eine bestimmte Höhe des Zwangsgeldes angedroht haben. Ist die Festsetzung eines Zwangsgeldes bereits geschehen, bleibt dem Erben noch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde, um die Festsetzung anzugreifen.


Keine Grundbuchberichtigung bei Weiterveräußerung

Ausnahmsweise kann sich der Erbe die Grundbuchumschreibung ersparen, wenn er ohnehin vor, das geerbte Grundstück zeitnahe zu veräußern. Denn es ist von Gesetzes wegen möglich, auch als nicht berechtigter Eigentümer im Grundbuch das Grundstück zu veräußern.


Gefahr unberechtigter Veräußerungen

Dass der Erbe für den Fall, dass er das Grundstück behalten möchte, besser schnell das Grundbuch berichtigen lässt, ist ihm nicht nur wegen des drohenden Zwangsgeldes zu raten. Denn mit dem Erbfall geht das Eigentum am Grundstück automatisch auf den Erben über – das Grundbuch aber, worin noch der Erblasser als Eigentümer steht, wird unrichtig. Somit kann das Grundbuch nicht mehr seine Schutzfunktion vor unberechtigten Veräußerungen entfalten.

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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