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Ergänzung und Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer neuen Entscheidung vom 20.05.2020 (Az. IV ZR 193/19) entschieden, dass eine pflichtteilsberechtigte Person die Ergänzung bzw. die Berichtigung eines notariellen Nachlassverzeichnisses auch dann verlangen kann, wenn dieses wegen unterbliebener Mitwirkung des Erben teilweise unvollständig ist.

Die Pflichtteilsberechtigten haben grundsätzlich gemäß § 2314 Absatz 1 Satz 1 und 3 BGB einen Anspruch gegen den Erben auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses durch die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses. Dabei trifft den Erben die Verpflichtung, sich über das eigene Wissen hinaus die zur Auskunftserteilung notwendigen Kenntnisse so weit wie möglich zu verschaffen und von seinen Auskunftsrechten auch z.B. gegenüber Kreditinstituten Gebrauch zu machen. Dem Erben kommt dementsprechend eine aktive Mitwirkungspflicht insbesondere bei der Informationsbeschaffung zu.

Aus rein sachlichen Gründen kann vom den Pflichtteilsberechtigten dabei grundsätzlich keine Ergänzung oder Berichtigung des Nachlassverzeichnisses verlangt werden. Diese müssen sich auf die eidesstattliche Versicherung des Erben verlassen.

Davon ausgenommen ist allerdings die offensichtliche Unvollständigkeit des notariellen Nachlassverzeichnisses.

So kann unter anderem ein Anspruch auf Ergänzung bzw. Berichtigung bestehen, wenn in dem Verzeichnis eine Anzahl von Nachlassgegenständen - auch aufgrund eines Irrtums des Pflichtigen - nicht aufgeführt sind, die Auskunft dem Wissensstand des Verpflichten entspricht, dieser aber kein fremdes Wissen trotz Zumutbarkeit heranzieht oder sich ein Notar auf die Wiedergabe der Bekundungen des Erben ohne eigene Ermittlungstätigkeit beschränkt.

Weitere Einzelheiten zum Nachlassverzeichnis finden Sie unter: Das Nachlassverzeichnis



Bickenbach, den 17.07.2020

Mitgeteilt von
Rechtsanwältin
Dingeldein • Rechtsanwälte

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