ARTIKEL
Die Betreuungsverfügung

Eine Betreuungsverfügung setzt voraus, dass der zu Betreuende einen gesetzlichen Vertreter wünscht oder benötigt, der vom Amtsgericht eingesetzt wird, um in begrenzten Aufgabenbereichen tätig zu werden, in denen die Person Unterstützung braucht.


Wann?

Die rechtliche Betreuung soll dem Wohl des Betreuten dienen und kommt zum Tragen bei der Sorge für die Gesundheit, bei der Vermögenssorge und im Rahmen von Wohnungsangelegenheiten für vornehmlich Personen, die behindert oder krank sind.


Wer?

Als Betreuer kann eine Person des Vertrauens eingesetzt werden, die dann auch nur die Aufgabe übernehmen kann, zu organisieren, durch wen welche Betreuung erfolgen soll und dies auch zu überprüfen. Es kann aber auch auf Antrag oder von Amts wegen ein gesetzlicher Betreuer bestimmt werden, sofern der Betreute eine solche Person nicht zu nennen vermag. Letzteres kann der Fall sein, wenn die Betreuung sehr aufwendig ist (z.B. bei einer Behinderung oder einer seelischen Erkrankung des zu Betreuenden) oder wenn wegen des fortgeschrittenen Alters keine Vertrauensperson mehr da ist.


Was?

Der benannte oder von Amts wegen bestimmte Betreuer muss die Wünsche, die in der Betreuungsverfügung fixiert sind, berücksichtigen, sofern sie durchführbar und zumutbar sind. Vor der Erledigung wichtiger Angelegenheit besteht zumeist die Verpflichtung, diese mit dem Betroffenen zu besprechen. Die Betreuung ist ganz konkret im Gesetz geregelt.



Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.



ZUM THEMA: