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Der Zeitpunkt der Trennung und die "Folgesachen"

Gerät eine Ehe in die Krise, kann das dazu führen, dass einer oder beide Ehegatten sich entschließen, sich zu trennen. Dazu ist es zunächst erforderlich, dass der andere Ehegatte über den Trennungswunsch informiert und die eheliche Lebensgemeinschaft sodann aufgelöst wird. Die Lebensgemeinschaft endet in der Regel dadurch, dass einer der Ehegatten auszieht. Das muss aber nicht sein. Eine Auflösung der Gemeinschaft ist auch unter einem Dach möglich und häufig unumgänglich, wenn gar nicht genug Geld da ist, um von jetzt auf gleich eine weitere Wohnung zu unterhalten. Die Ehegatten müssen dann in ihrem Haus bzw. in der Wohnung getrennte Schlafbereiche schaffen, und jeder muss für sich wirtschaften, also beispielsweise allein für sich kochen und die eigene Wäsche waschen. Das wird natürlich dann schwierig, wenn im Haushalt Kinder leben, denen man ein einigermaßen geordnetes Familienleben erhalten will. Aber auch ohne Kinder kann es daher recht schwierig sein, herauszufinden, wann eigentlich derzeit mit der Trennung genau war.


KUG und Urlaubsanspruch

Das ist deshalb relevant, weil eine Scheidung erst eingeleitet werden kann, wenn die Ehegatten mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben. Aber auch für manche im Zusammenhang mit der Scheidung zu klärenden Rechtsfragen ist wichtig, dass man den Trennungstag möglichst präzise benennen kann. Insbesondere gilt das für den Zugewinnausgleich. In den allermeisten Fällen gibt es hierüber keine Diskussion, weil beiden Ex-Partner klar ist, dass und wann die Trennung erfolgt ist. Von Zeit zu Zeit gibt es aber Fälle, in denen gerade dies problematisch ist, etwa, weil die Partner ohnehin schon räumlich getrennt gelebt hatten oder weil die Ehe sich in einer längeren Krise befand und man gar nicht genau sagen kann, ob die schon etwas gelockerte Lebensgemeinschaft wirklich getrennt ist. Wenn man den Trennungszeitpunkt nicht genau benennen kann oder wenn überhaupt streitig ist, ob man bereits getrennt gelebt hat, ist das problematisch. Denn für die Trennung ist der Ehegatte darlegungs- und beweispflichtig, der die Scheidung begehrt. Gelingt dies nicht, kann das Verfahren verloren gehen, und es kann schwierig werden, seine weiteren Interessen durchzusetzen.

Mit dem Problem einer Scheidung mit unklarem Trennungszeitpunkt musste sich kürzlich der Bundesgerichtshof auseinandersetzen, und zwar im Zusammenhang mit einem Versorgungsausgleichsverfahren (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.09.2020, Az. XII ZB 438/18). Der Versorgungsausgleich ist das Verfahren, mit dem das Gericht im Zuge eine Scheidung ermittelt, wie viele Rentenanwartschaften durch gesetzliche oder private Altersvorsorge die Ehegatten jeweils erwirtschaftet haben. Jeder der Ehegatten gibt die Hälfte der erwirtschafteten Anwartschaften an den anderen ab, sodass am Ende beide insofern gleichgestellt sind. Der Ehegatte, der hier der Auffassung war, dass noch gar keine Trennung passiert war, hatte die vom Gericht geforderte Auskunft zum Versorgungsausgleich verweigert und sich durch die Instanzen gekämpft. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Auskunft in jedem Fall erteilt werden musste. Das Verfahren konnte also auch ohne Klärung des Trennungszeitpunkts fortschreiten.


Wie kann man Streit über den Zeitpunkt der Trennung vorbeugen?

Sie sollten im Falle der Trennung, insbesondere bei der Trennung unter einem Dach, sicherstellen, dass Ihr Partner oder Ihre Partnerin von der Trennung erfährt. Wenn es nicht ohnehin Korrespondenz nach der Trennung gibt, etwa wegen Unterhalts, sollten Sie untereinander unstreitig stellen, wann die Trennung genau war. Das kann etwa durch Schreiben, WhatsApp Nachrichten oder E-Mails geschehen. Aber: Auch eine Klarstellung des Trennungszeitpunkts bietet keine absolute Sicherheit davor, dass es doch einmal zum Streit über den Trennungszeitpunkt kommt. Wenn Sie hier Grund zum Misstrauen haben, sollten Sie lieber ausziehen oder durchsetzen, dass Ex-Partner/in auszieht, weil so für jedermann erkennbar ist, dass die Trennung spätestens dann passiert ist.



Bickenbach, den 04.12.2020

Mitgeteilt von
RA Martin Wahlers
Dingeldein • Rechtsanwälte

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