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Der Behandlungsvertrag

Zwischen dem Arzt und dem Patienten kommt grundsätzlich ein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag zustande, unabhängig davon, ob der Patient gesetzlich oder privat krankenversichert ist oder die Leistungen der Krankenbehandlung über die beamtenrechtliche Beihilfe oder die Sozialhilfe gewährt werden.

§ 630b BGB regelt dabei, dass es sich bei dem Behandlungsvertrag um einen "Dienstvertrag ähnlicher Vertrag" handelt, auf den die Vorschriften §§611 ff. BGB Anwendung finden.


Wie kommt der Behandlungsvertrag zustande?

Für den Abschluss eines Behandlungsvertrages sind allein die korrespondierenden Willenserklärungen von Arzt und Patienten notwendig. Dabei ist keine besondere Form nötig. Die Erklärungen können dementsprechend auch durch schlüssiges Verhalten abgegeben werden, beispielsweise durch Aufsuchen der Arztpraxis, die Vergabe eines Termins oder die Übernahme der Behandlung durch den Arzt.

Bei Personen, deren Geistestätigkeit dauerhaft gestört ist und denen ein Betreuer für die Gesundheitsversorgung bestellt ist, muss der Betreuer alle notwendigen Behandlungen veranlassen und entsprechend die Verträge im Namen des Betreuten abschließen (§§ 1896, 1901, 1902 BGB).

Für Kinder unter dem 7. Lebensjahr schließen grundsätzlich die Eltern in Ausübung ihrer elterlichen Sorge die Verträge.

Minderjährige zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können Verträge selbst abschließen, solange sie dadurch keine rechtlichen Nachteile erleiden. Da der Abschluss eines Behandlungsvertrages üblicherweise zur Vergütung des Arztes verpflichtet, sind sie auf die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter (regelmäßig die Eltern nach §§ 1626 Abs.1, 1629 BGB) angewiesen. Ohne Zustimmung der Eltern ist der Behandlungsvertrag unwirksam.

Bei gesetzlich versicherten Patienten entfällt diese Vergütungspflicht, sodass der Behandlungsvertrag von den Minderjährigen selbst geschlossen werden kann. Dies gilt allerdings erst mit Vollendung des 15. Lebensjahres (sozialrechtliche Handlungsfähigkeit).

Ein bewusstlos eingelieferter und behandelter Patient kann keinen wirksamen Vertrag schließen. Die Behandlung durch den Arzt geschieht im Rahmen einer sog. "Geschäftsführung ohne Auftrag". Im Normalfall wird der Vertragsschluss mit dem Patienten nach der Wiedererlangung des Bewusstseins nachgeholt.



Bickenbach, den 16.06.2020

Mitgeteilt von
Rechtsanwältin
Dingeldein • Rechtsanwälte

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