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Corona und was das mit dem Urlaub macht

Durch das Corona-Virus werden die Betriebe auf eine harte Probe gestellt. So kristallisieren sich in der Krise zwei Extreme heraus: Die einen Unternehmen leiden unter einem massiven Auftragsrückgang, die anderen können sich vor Neuaufträgen kaum noch retten.

Wir haben uns damit beschäftigt, welche Maßnahmen der Arbeitgeber während der Coronakrise treffen darf und welche Voraussetzungen dabei zu beachten sind.

Im Grundsatz gilt: Eine einseitige Anordnung des Arbeitgebers im Bezug auf Kürzung oder Erweiterung der Arbeitszeiten ist in den meisten Fällen unzulässig.


Betriebe, die unter einem Auftragsrückgang leiden:

Eine einseitige Anordnung von Zwangsurlaub, Überstundenabbau ist ohne Zustimmung des Arbeitnehmers in der Regel rechtlich unzulässig. Dennoch kann es in Ausnahmefällen auf die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall ankommen.

Den Arbeitgeber trifft grundsätzlich eine sog. Beschäftigungspflicht. Schickt der Arbeitgeber Arbeitnehmer unbegründet nach Hause, bleibt der Arbeitgeber zur Entgeltzahlung verpflichtet.

Grundsätzlich können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer jederzeit durch individualvertragliche- oder Betriebsvereinbarung über Urlaub und Überstundenabbau verständigen.

Die Anordnung von Kurzarbeit von Seiten des Arbeitgebers bei wirtschaftlichen Engpässen ist nur dann möglich, wenn er sich die Möglichkeit hierzu vorab ausdrücklich im Arbeitsvertrag vorbehalten hat, es hierzu eine Regelung im gültigen Tarifvertrag gibt oder der Arbeitnehmer seine Zustimmung erteilt hat. Für ausführliche Informationen lesen Sie hierzu bitte den folgenden Artikel: "Einseitige Anordnung von Kurzarbeit nicht vom Direktionsrecht umfasst".


Betriebe, die einen enormen Auftragszugang erfahren:

Eine einseitige Anordnung von Überstundenaufbau, Samstagsarbeit und Arbeit an Wochenende bzw. Feiertagen ist ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ebenfalls rechtlich unzulässig.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Arbeitsvertrag hierfür eine individualvertragliche Regelung vorsieht oder entsprechendes persönlich mit dem Arbeitnehmer vereinbart wurde. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass sich die Vereinbarungen den rechtlichen Rahmend es Arbeitszeitgesetzes befinden.

Der Arbeitgeber bleibt in diesen Fällen grundsätzlich zur Entrichtung der Vergütung verpflichtet.

Bereits genehmigter Urlaub kann im Einzelfall einseitig nur dann vom Arbeitgeber rückgängig gemacht werden, wenn es die betriebliche Lage erfordert.



Bickenbach, den 31.03.2020

Mitgeteilt von
Referendarin Thibaut
Dingeldein • Rechtsanwälte

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