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Eilantrag auf bevorzugten Impfanspruch von Schwerbehinderten wegen Corona.

(VG FRANKFURT, BESCHLUSS VOM 29.01.2021, AZ: 5 L 179/21.F, 5 L 182/21.F)

Ab zum Impfen: Das gilt bisher vor allem für Senioren. Die Gruppe mit der höchsten Priorität für die Corona-Impfung sind die über 80-Jährigen, die Bewohner und das Personal von Pflegeheimen, die Mitarbeiter von ambulanten Pflegediensten sowie das Personal auf Intensivstationen, in Notaufnahmen und im Rettungsdienst.

Die Politik diskutiert aktuell eine 'durch das Raster gefallene' Gruppe, nämlich die Schwerbehinderten, insbesondere solche, di aufgrund ihrer Behinderung auf das vorgenannte Pflegepersonal angewiesen sind. Doch bis zur Erweiterung der Personengruppe könnten gerichtliche Eilverfahren Aussicht auf Erfolg haben, eine Impfung auch bei anderen Personen von höchster Priorität zwangsweise durchzusetzen.


Erfolgreicher Eilantrag beim Verwaltungsgericht Frankfurt vom 29.01.2021

Das VG Frankfurt hat die Stadt Frankfurt im Rahmen eines Eilverfahrens jüngst dazu verpflichtet, den zu 100% schwerstbehinderten Antragsteller bei der nächsten Lieferung von Impfstoffen gegen das Corona Virus (SARS-COV-2) unter Berücksichtigung seiner Vorerkrankung vorrangig zu berücksichtigen und ihm ein dementsprechendes Impfangebot zu unterbreiten.


Der Sachverhalt

Der zu 100 % schwerstbehinderte Antragsteller ist unterhalb des Halswirbels gelähmt und verfügt über den Pflegegrad 5. Aufgrund seiner Lähmungen sind auch die Lungenfunktionen eingeschränkt. Nach vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen gehört er zur Hochrisikogruppe bei einer Covid-19- Erkrankung und würde mit Sicherheit beatmungspflichtig werden. Nach erfolglosem behördlichen Vorverfahren hat der Antragsteller im Eilverfahren bei der Stadt Frankfurt am Main um vorläufigen Rechtschutz nachgesucht.


Die gerichtliche Begründung

Das VG Frankfurt hat dem Eilantrag des Antragstellers gegen die Stadt Frankfurt am Main stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen Bedenken hinsichtlich der Bildung und Abgrenzung der verschiedenen Gruppen in der Coronaimpfverordnung, wenn man diese Personen mit denjenigen in häuslicher Pflege und/oder eingeschränkter Lungenfunktion vergleicht. Für die Sicherheit des Antragstellers sei es nicht ausreichend, wenn das ihn umgebende Pflegepersonal, aber nicht er selbst geimpft werde.

Wegen des Ermessensspielraums der Behörden steht es in ihrer Pflicht, eine eigenständige Einordnung des Antragstellers entsprechend des attestierten ärztlichen Befundes vorzunehmen. Für Schwebehinderte sind sowohl das Gesundheitsamt als auch das Integrationsamt zuständig.



Bickenbach, den 02.02.2021

Mitgeteilt von
RAin Änne Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte

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