Landgericht Landshut,
Beschluss vom 9.02.2016, Az.: 6 Qs 281/15
Nach dem Strafgesetzbuch wird bestraft, wer ein Fahrzeug führt, obwohl er alkoholisiert ist. Der Fahrzeugbegriff ist jedoch nicht hinreichend definiert und muss ausgelegt werden. Dass ein Auto unter den Fahrzeugbegriff fällt, ist logisch. Auch Fahrräder fallen darunter. Doch wie steht es mit Inline-Skatern?
Ein Mann fuhr unter Alkoholeinfluss Inline-Skater. Die Staatsanwaltschaft Landshut beantragte daraufhin Strafbefehl gegen den Beschuldigten, was vom Amtsgericht Landshut jedoch abgelehnt wurde. Die Staatsanwaltschaft reichte prompt Beschwerde ein.
Das Landgericht Landshut wies die Beschwerde zurück: Der Beschuldigte habe sich nicht wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar gemacht.
In der Straßenverkehrsordnung steht geschrieben, dass Inline-Skates nicht dem Begriff des Fahrzeuges entsprechen. Dafür spricht auch, dass Inline-Skates ein äußerst geringes Gewicht und eine geringe Größe aufweisen und außerdem keine Bremse besitzen.
Mit Inline-Skates darf ohnehin nicht auf Straßen gefahren werden, vielmehr muss mit ihnen der Fußgängerweg benutzt werden, um Gefahren aus dem Weg zu gehen.
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Jane Dingeldein
Dingeldein • Rechtsanwälte
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