Der Bundesgerichtshof (Beschluss vom 27.05.2020 – XII ZB 447/18) hat erneut klargestellt, welche Anforderungen an die Wirksamkeit von Scheidungsfolgenvereinbarungen zwischen Ehegatten gestellt werden.
Ein Ehepaar hatte während der Trennung eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen. Diese umfasste unter anderem den Verzicht auf Zugewinn- und Versorgungsausgleich sowie auf nachehelichen Unterhalt. Der BGH prüfte, ob ein solcher Ausschluss rechtlich Bestand haben kann.
Grundsätzlich kann der Versorgungsausgleich, also der Ausgleich von Rentenanwartschaften nach der Scheidung, vertraglich modifiziert werden. Allerdings gehört der Versorgungsausgleich zum sogenannten Kernbereichs des Scheidungsfolgenrechts und steht daher unter gerichtlicher Kontrolle. Das Gericht prüft im Rahmen der Ausübungs- und Wirksamkeitskontrolle, ob die Vereinbarung sittenwidrig (§ 138 BGB) ist, also einen Ehegatten unangemessen benachteiligt.
Eine Scheidungsfolgenvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn sie dazu führt, dass ein Ehegatte aufgrund des geplanten oder gelebten Ehemodells unzureichend für das Alter abgesichert ist. In solchen Fällen kann eine Anpassung der Vereinbarung verlangt werden. Entscheidend ist, ob beide Ehepartner die Abweichung zwischen geplanter und tatsächlich gelebter Ehe bedacht hätten.
Nicht jede Scheidungsfolgenvereinbarung ist automatisch wirksam. Gerade beim Verzicht auf Versorgungsausgleich oder Unterhalt ist anwaltliche Beratung entscheidend, um spätere Nachteile zu vermeiden.
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Bickenbach, den 29.10.2025

Mitgeteilt von
RAin Ann-Kristin Porth
Dingeldein • Rechtsanwälte
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