Ein Arbeitgeber muss in Deutschland eine Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit abgeben, wenn er einer großen Zahl von Arbeitnehmern zu kündigen beabsichtigt. Der Arbeitsagentur soll durch die Anzeigepflicht die Möglichkeit gegeben werden, rechtzeitige Maßnahmen zu veranlassen, mit deren Hilfe die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer in neue Arbeitsverhältnisse vermittelt werden.
Ob eine Anzeigepflicht besteht, hängt von der Betriebsgröße und der Zahl der geplanten Entlassungen ab. Für kleinere Betriebe, die regelmäßig bis zu 20 Beschäftigte haben, besteht generell keine Anzeigepflicht.
Gemäß §17 KSchG hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er
innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden.
Bisher wurde angenommen, dass bei Fehlen einer notwendigen Massenentlassungsanzeige, die jeweils erklärte Kündigung nicht wirksam ist und somit das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden kann.
Aufgrund neuer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat sich die Rechtslage jedoch geändert. Das BAG entschied mit Beschluss vom 01.02.2024 - AZ: 2 AS 22/23 (A), dass das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit einer Massenentlassungsanzeige nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung führt.
Das BAG begründet dies damit, dass die Massenentlassungsanzeige nicht der Verhinderung von Kündigungen dient, sondern die Verwaltungstätigkeit der Arbeitsagentur erleichtern. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht führt daher nicht zur Unwirksamkeit von Kündigungen.
Bickenbach, den 19.03.2024
Mitgeteilt von
Praktikantin Neda Zangeneh
Dingeldein • Rechtsanwälte
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