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Wirksamkeit einer Kündigung trotz unterlassener Massenentlassungsanzeige

Ein Arbeitgeber muss in Deutschland eine Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit abgeben, wenn er einer großen Zahl von Arbeitnehmern zu kündigen beabsichtigt. Der Arbeitsagentur soll durch die Anzeigepflicht die Möglichkeit gegeben werden, rechtzeitige Maßnahmen zu veranlassen, mit deren Hilfe die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer in neue Arbeitsverhältnisse vermittelt werden.


Wann sind Entlassungen anzeigepflichtig?

Ob eine Anzeigepflicht besteht, hängt von der Betriebsgröße und der Zahl der geplanten Entlassungen ab. Für kleinere Betriebe, die regelmäßig bis zu 20 Beschäftigte haben, besteht generell keine Anzeigepflicht.

Gemäß §17 KSchG hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor er

  1. in Betrieben mit in der Regel mehr als 20 und weniger als 60 Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
  2. in Betrieben mit in der Regel mindestens 60 und weniger als 500 Arbeitnehmern 10 vom Hundert der im Betrieb regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer oder aber mehr als 25 Arbeitnehmer,
  3. in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer

innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt. Den Entlassungen stehen andere Beendigungen des Arbeitsverhältnisses gleich, die vom Arbeitgeber veranlasst werden.


Frühere Rechtslage

Bisher wurde angenommen, dass bei Fehlen einer notwendigen Massenentlassungsanzeige, die jeweils erklärte Kündigung nicht wirksam ist und somit das Arbeitsverhältnis nicht beendet werden kann.


Neue Rechtslage

Aufgrund neuer Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hat sich die Rechtslage jedoch geändert. Das BAG entschied mit Beschluss vom 01.02.2024 - AZ: 2 AS 22/23 (A), dass das Fehlen oder die Fehlerhaftigkeit einer Massenentlassungsanzeige nicht zur Unwirksamkeit einer Kündigung führt.


Begründung

Das BAG begründet dies damit, dass die Massenentlassungsanzeige nicht der Verhinderung von Kündigungen dient, sondern die Verwaltungstätigkeit der Arbeitsagentur erleichtern. Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht führt daher nicht zur Unwirksamkeit von Kündigungen.



Bickenbach, den 19.03.2024

Mitgeteilt von
Praktikantin Neda Zangeneh
Dingeldein • Rechtsanwälte

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