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Wintereinbruch - zwingende Vorkehrungen für Autofahrer

Nicht nur in Hessen schneit es plötzlich und die Temperaturen sind eisig geworden. Vom Wintereinbruch überrascht, hatten bislang sicherlich einige Autofahrer die sogenannte A-und-O-Regel" noch nicht präsent. Was nun als Verkehrsteilnehmer auf den Straßen zu beachten ist und was bei Missachtung droht, erklären wir in unserem diesjährig ersten winterlichen Artikel.


Wann gilt die Winterreifenpflicht?

Gemäß § 2 Abs. 3a StVO gilt eine situative Reifenpflicht, d.h. dass bei winterlichen Straßenverhältnissen wie Schnee oder Glätte das Auto nur mit Winterreifen gefahren werden darf. Selbstredend gilt die zu diesem Witterungsverhältnissen geltende Pflicht für alle vier Räder am Auto. Ein Verstoß kann ein Bußgeld in Höhe von ca. 60 bis 80 Euro mit sich ziehen, zudem droht dem Halter ein Punkt in Flensburg.


Ausnahmen von der Winterreifenpflicht

Motorräder und andere einspurige Kraftfahrzeuge sind von der Winterreifenpflicht ausgenommen, ebenso Nutzfahrzeuge der Land- und Fortwirtschaft. Bei Schnee oder Glätte dürfen diese Fahrzeuge dann allerdings die Geschwindigkeit von 50 km/h nicht überschreiten.

Sogenannte Ganzjahresreifen müssen mit einem "Alpine"-Symbol oder einer M+S-Kennzeichnung versehen sein - ebenso wie die Winterreifen - andernfalls zählen sie zu den Sommerreifen und erfüllen die Pflicht bei winterlichen Verhältnissen nicht.

Ausnahmsweise darf bei einer Panne nach einem Reifenwechsel am Unfallort vorübergehend mit Sommerreifen die Fahrt fortgesetzt werden, ohne dass ein Bußgeld zu befürchten ist. Bei nächster Gelegenheit obliegt es allerdings auch in dieser Situation dem Halter, Winterreifen zu montieren.



Bickenbach, den 28.11.2023

Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte

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