Der plötzliche Tod beider Elternteile stellt für Kinder eine dramatische Zäsur dar – emotional wie rechtlich. Neben der Frage, wer für die Kinder sorgt, rücken erbrechtliche Aspekte in den Fokus. Besonders heikel wird es, wenn sich Immobilien im Nachlass befinden.
Sofern es keine testamentarische Regelung gibt, erben die Kinder als Abkömmlinge erster Ordnung automatisch. Bei mehreren Kindern entsteht eine Erbengemeinschaft. Entscheidungen über Nutzung oder Verkauf von Immobilien dürfen nur gemeinsam getroffen werden. Bei minderjährigen Kindern als Erben ist es erforderlich, die Genehmigung des Familiengerichts einzuholen, wenn die Immobilie belastet, verkauft oder vermietet werden soll.
Auch für minderjährigen Kinder gilt: Es besteht der Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Dieser Anspruch wird relevant, wenn das Kind enterbt worden ist. Bei dem Pflichtteilsanspruch handelt es sich um einen reinen Geldanspruch. Die Verjährungsfrist von regelmäßig drei Jahren ist im Falle minderjähriger Pflichtteilsberechtigter bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gehemmt.
Versterben beide sorgeberechtigen Elternteile, entscheidet das Familiengericht nach eigenem Ermessen über die Vormundschaft (§ 1773 BGB).
Vorsorge ist jedoch möglich: Mit einer Sorgerechtsverfügung kann eine Person des Vertrauens benannt werden, die im Ernstfall die Verantwortung für das Kind übernimmt. Das Familiengericht prüft dann (nur noch), ob diese Person geeignet ist. Maßgeblich ist die Frage, ob die Bestellung gerade dieser Person dem Kindeswohl dient.
Wichtig: Die Sorgerechtsverfügung muss in Testamentsform erfolgen. Zusätzlich sollten die Eltern vorab besprechen, ob die benannte Person bereit ist, diese Verantwortung zu übernehmen.
Verstirbt nur ein Elternteil, übernimmt in der Regel der überlebende sorgeberechtigte Elternteil automatisch die Vermögenssorge für den minderjährigen Erben. Der überlebende Elternteil verwaltet also auch das geerbte Vermögen des Kindes, einschließlich Immobilien, Bankguthaben oder Unternehmensbeteiligungen.
Der Elternteil handelt in dieser Funktion im Namen des Kindes und nicht selbst als Erbe. Für bestimmte Rechtsgeschäfte kann dennoch die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich sein. Bei Interessenskonflikten wird eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet.
Hier zeigt sich die enge Verknüpfung von Erbrecht und Familienrecht in Form des Sorgerechts sehr deutlich. Es ist umso wichtiger, rechtzeitig vorsorgende Regelungen zu treffen, um rechtliche und familiäre Konflikte zu vermeiden.
Bickenbach, den 20.10.2025

Mitgeteilt von
RAin Ann-Kristin Porth
Dingeldein • Rechtsanwälte
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