Eine Sozialpädagogin ist seit sechs Jahren bei der Caritas beschäftigt und hat dort stets gute Arbeit geleistet. 2013 trat sie wegen zu hohen Steuern aus der Kirche aus. Die Kirche reagierte mit einer Kündigung auf dieses Verhalten. Daraufhin erhob die Arbeitnehmerin Kündigungsschutzklage, da sie den Kirchsaustritt nicht als triftigen Grund ihrer Kündigung sah. Sie beanspruchte insbesondere die Weiterbeschäftigung ohne Kirchenzugehörigkeit.
Das BAG entschied im Sinne der Klägerin, sodass die Katholische Kirche sie wieder einstellen musste, ohne, dass die Sozialpädagogin weiter Kirchensteuern zahlen musste.
Die Begründung des BAG lautet im Kern, dass der Kirchenaustritt kein Verstoß gegen den Arbeitsvertrag darstellt, auch wenn der Arbeitgeber die Kirche ist.
Ein weiteres wichtiges Argument im Urteil ist, dass die Mitgliedschafft der Kirche keine Berufsvoraussetzung für den Job als Sozialpädagogin ist.
Sogar ein Entschädigungsanspruch wegen Diskriminierung aus religiösen Gründen würde im vorliegenden Fall durchgreifen:
"Die Arbeitnehmerin werde durch die Regelung in ihrer Religionszugehörigkeit im Sinne des § 1 Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benachteiligt, weil die Kolleginnen nicht der katholischen Kirche angehören müssten".
Auf Grund der grundrechtlich geschützten Religionsfreiheit in Deutschland ist es Arbeitgebern nicht gestattet, wegen der Aufgabe einer Mitgliedschaft einer religiösen Gemeinschaft zu kündigen.
Das Grundgesetz der Religionsfreiheit wiegt damit schwerer als das Kirchenrecht.
Bickenbach, den 18.07.2025

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Ferienjobber Florian Gehre
Dingeldein • Rechtsanwälte
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