Wenn eine Ehe scheitert, ist nicht nur die emotionale Trennung eine Herausforderung, auch rechtlich gibt es viel zu klären. Eine häufige Streitfrage: Wer darf nach der Scheidung in der gemeinsamen Wohnung bleiben? Der Bundesgerichtshof (BGH, Beschluss vom 10.03.2021 – XII ZB 243/20) hat hierzu wichtige Leitlinien aufgestellt.
Ein Ehepaar lebte während der Ehe in einer Wohnung, die allein dem Ehemann gehörte. Nach der Trennung im Jahr 2014 und auch nach der rechtskräftigen Scheidung 2015 nutzte die Ehefrau die Wohnung weiterhin. Miete oder Nutzungsentschädigung zahlte sie nicht. Der Ehemann verlangte schließlich die Räumung und Herausgabe der Immobilie. Die Gerichte gaben ihm in allen Instanzen Recht.
Nach § 1568a BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm die Ehewohnung nach der Scheidung überlassen wird, wenn er auf die Nutzung stärker angewiesen ist als der andere. Steht die Wohnung im Alleineigentum eines Ehegatten, ist eine Zuweisung nur dann möglich, wenn sie zur Vermeidung einer unbilligen Härte erforderlich ist.
Wichtig:
Diese Überlassung gilt nicht unbegrenzt. Nach Auffassung des BGH erlischt der Anspruch spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung. Danach kann der Eigentümer die Herausgabe verlangen.
Die begründet der Senat damit, dass innerhalb dieses Jahres eine vertragliche Regelung getroffen werden kann und soll, also konkret ein Mietvertrag geschlossen wird. Dadurch wird die Eigentumsposition des einen Ehegatten und das Wohnbedürfnis des anderen in Einklang gebracht.
Im konkreten Fall musste die Ehefrau die Wohnung nach Ablauf der Jahresfrist räumen und herausgeben.
Der Überlassungsanspruch sollte spätestens innerhalb eines Jahres nach der Scheidung gerichtlich geltend gemacht werden.
Eigentümer sollten prüfen, ob sich ein Mietvertrag oder eine einvernehmliche Regelung anbietet, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Ohne rechtzeitige Vereinbarung droht ein Räumungsantrag und damit eine unnötige Eskalation.
Wer nach der Scheidung in der ehemaligen Ehewohnung bleiben möchte, sollte frühzeitig handeln. Sowohl Eigentümer als auch nutzende Ehegatten profitieren von klaren vertraglichen Regelungen.
Bickenbach, den 29.10.2025

Mitgeteilt von
RAin Ann-Kristin Porth
Dingeldein • Rechtsanwälte
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