ARTIKEL

Wann muss dem Arbeitgeber eine Nebentätigkeit mitgeteilt werden?

In den meisten Arbeitsverträgen besteht eine Regelung zur Nebenbeschäftigung, wonach ein Genehmigungserfordernis seitens des Arbeitgebers statuiert wird. Wann muss man sich hieran halten und in welchen Situationen darf man während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Nebentätigkeit ausüben, ohne den Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen?


Pauschales Genehmigungserfordernis unwirksam

Ein pauschale Genehmigungserfordernis ist wegen der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit so nicht zulässig, sondern dahingehend auszulegen, dass nur Nebentätigkeiten verboten seien, die gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers verstoßen. So sieht es auch die gesetzliche Regelung vor. Maßstab ist hierbei insbesondere das Wettbewerbsverbot.


Kein Genehmigungserfordernis bei unwiderruflicher Freistellung

Eine Mitteilung an den Arbeitgeber oder gar eine Genehmigung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BAG jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer für den maßgeblichen Zeitraum von seiner Leistungspflicht aus dem Hauptarbeitsverhältnis unwiderruflich freigestellt war. Denn im Falle einer Freistellung, die einseitig nicht mehr widerrufen werden kann, besteht zwar das Arbeitsverhältnis weiter fort, die Arbeitskraft des Arbeitnehmers wird jedoch nicht mehr benötigt, sodass er die Nebentätigkeit sogar in Vollzeit ausüben kann.


Beachtung des Wettbewerbsverbots während des bestehenden Arbeitsverhältnisses

Doch Vorsicht: Solange lediglich eine Freistellung erfolgte, die jederzeit widerrufen werden kann, gilt dies nicht, da der Arbeitnehmer dann ggf. seine Arbeitskraft noch im Hauptverhältnis zur Verfügung stellen muss. Auch ist während des bestehenden Arbeitsverhältnisses stets das Wettbewerbsverbot zu berücksichtigen.


Konsequenzen bei Missachtung einer Anzeigepflicht

Die Verpflichtung zur Anzeige der Nebentätigkeit besteht während der Geltung des

Arbeitsvertrages und kann bei einer Verletzung zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Eine Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber ist daher aus Gründen der Vorsicht stets ratsam.



Bickenbach, den 10.06.2022

Mitgeteilt von
WissMit Sabrina Jung
Dingeldein • Rechtsanwälte

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt kann jedoch nicht übernommen werden.