In den meisten Arbeitsverträgen besteht eine Regelung zur Nebenbeschäftigung, wonach ein Genehmigungserfordernis seitens des Arbeitgebers statuiert wird. Wann muss man sich hieran halten und in welchen Situationen darf man während des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine Nebentätigkeit ausüben, ohne den Arbeitgeber davon in Kenntnis zu setzen?
Ein pauschale Genehmigungserfordernis ist wegen der grundrechtlich geschützten Berufsfreiheit so nicht zulässig, sondern dahingehend auszulegen, dass nur Nebentätigkeiten verboten seien, die gegen berechtigte Interessen des Arbeitgebers verstoßen. So sieht es auch die gesetzliche Regelung vor. Maßstab ist hierbei insbesondere das Wettbewerbsverbot.
Eine Mitteilung an den Arbeitgeber oder gar eine Genehmigung ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung des BAG jedoch dann nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer für den maßgeblichen Zeitraum von seiner Leistungspflicht aus dem Hauptarbeitsverhältnis unwiderruflich freigestellt war. Denn im Falle einer Freistellung, die einseitig nicht mehr widerrufen werden kann, besteht zwar das Arbeitsverhältnis weiter fort, die Arbeitskraft des Arbeitnehmers wird jedoch nicht mehr benötigt, sodass er die Nebentätigkeit sogar in Vollzeit ausüben kann.
Doch Vorsicht: Solange lediglich eine Freistellung erfolgte, die jederzeit widerrufen werden kann, gilt dies nicht, da der Arbeitnehmer dann ggf. seine Arbeitskraft noch im Hauptverhältnis zur Verfügung stellen muss. Auch ist während des bestehenden Arbeitsverhältnisses stets das Wettbewerbsverbot zu berücksichtigen.
Die Verpflichtung zur Anzeige der Nebentätigkeit besteht während der Geltung des
Arbeitsvertrages und kann bei einer Verletzung zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen. Eine Mitteilung gegenüber dem Arbeitgeber ist daher aus Gründen der Vorsicht stets ratsam.
Bickenbach, den 10.06.2022
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WissMit Sabrina Jung
Dingeldein • Rechtsanwälte
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