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Volljährig - und trotzdem unterhaltsberechtigt?

Mit dem 18. Geburtstag ändert sich vieles: Aus dem Kind wird rechtlich ein Erwachsener. Was sich jedoch mit Eintritt in die Volljährigkeit nicht automatisch erledigt, ist die Unterhaltspflicht der Eltern.


1. Rechtliche Grundlagen

Die gesetzliche Grundlage ist eindeutig: Nach § 1601 BGB sind Verwandte in gerader Linie einander zum Unterhalt verpflichtet. Die Eltern müssen dabei den Unterhalt jedoch nicht ein-fach nach Eintritt der Volljährigkeit weiterzahlen. Der Volljährige muss seinen Anspruch aktiv geltend machen, insbesondere durch die Aufforderung an jeden Elternteil zur Erteilung der gesetzlich geschuldeten Auskunft.

In der Regel besteht der Unterhaltsanspruch bis zum Abschluss einer angemessenen und zielstrebig verfolgten ersten Berufsausbildung.


2. Berechnungsgrundlagen

Bei der Berechnung des Unterhalts für Volljährige ergibt sich jedoch eine wesentliche Verän-derung im Vergleich zum Unterhalt von Minderjährigen. Ab dem 18. Geburtstag sind grund-sätzlich beide Elternteile barunterhaltspflichtig - anteilig nach den jeweiligen Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Volljährige noch bei einem El-ternteil wohnt.

Dabei werden grundsätzlich zwei Gruppen unterschieden: Die privilegierten Volljährigen und die nicht privilegierten Volljährigen.

Die privilegierten Volljährigen haben das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, befinden sich noch in der allgemeinen Schulausbildung und leben im Haushalt eines Elternteils. Ihr Unter-haltsanspruch wird nach der 4. Altersgruppe der Düsseldorfer Tabelle berechnet.

Die nicht privilegierten Volljährigen haben einen eigenen Hausstand und befinden sich in einer Ausbildung oder im Studium. Der Unterhaltsbedarf richtet sich nach einem festgelegten Be-trag, der derzeit bei 990 Euro liegt. Dieser ist ebenfalls in den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle zu finden.

Eigene Einkünfte des Volljährigen (z.B. Ausbildungsvergütung, BAföG) werden von einem er-rechneten Bedarf abgezogen. Ebenfalls abgezogen wird das Kindergeld, das der Volljährige erhält.


3. Fazit

Ob und in welchem Umfang ein Unterhaltsanspruch besteht oder nicht, hängt jeweils vom Einzelfall ab. Volljährigkeit beendet mithin die elterliche Verantwortung nicht automatisch. Sie verändert nur ihre rechtliche Struktur. Aus dem betreuten Kind wird ein eigener Anspruchstel-ler und aus einem zahlenden Elternteil werden regelmäßig zwei barunterhaltspflichtige Eltern.

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Bickenbach, den 29.05.2026

Mitgeteilt von
RAin Lara Risberg
Dingeldein • Rechtsanwälte

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