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Verzicht auf nachvertragliches Wettbewerbsverbot

Arbeitgeber sichern sich vertraglich gerne mit einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ab. So kann sichergestellt werden, dass für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Arbeitnehmer nicht im unmittelbaren Anschluss zur Konkurrenz wechselt. Eine solche Vereinbarung, die über die Dauer des bestehenden Arbeitsverhältnisses hinaus wirkt, kann maximal für die Dauer von zwei Jahren getroffen werden und fordert zwingend eine Entschädigungsvereinbarung. Gerade deshalb ist der Arbeitgeber gut beraten, zu wissen, wann er sich noch einseitig davon lösen kann.


Einseitiger Verzicht des Arbeitgebers während des Arbeitsverhältnisses

Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber jederzeit die Möglichkeit, einseitig durch schriftliche Erklärung auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot zu verzichten, vgl. § 75a HGB. Er wird dann jedoch erst mit Ablauf eines Jahres, gerechnet ab Zugang der Verzichtserklärung, von der Verpflichtung zur Zahlung der Karenzentschädigung frei.

Das bedeutet, dass der Arbeitgeber zwar noch kurz vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses (nicht zu verwechseln mit dem Kündigungszeitpunkt oder dem Beschäftigungsende!) auf das nachvertragliche Wettbewerbsverbot verzichten kann, für den Fall einer Vereinbarung eines solchen über die Dauer von zwei Jahren dann allerdings noch zwölf Monate eine Karenzentschädigung zu leisten hat.


Einseitiger Verzicht des Arbeitgebers nach Kündigung des Arbeitnehmers

Kündigt der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis wirksam außerordentlich wegen vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitnehmers, kann er sich durch schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Monatsfrist auch vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot loslösen (§ 75 Abs. 1 HGB). Kündigt der Arbeitgeber das bestehende Arbeitsverhältnis wirksam ordentlich, kann er sich auf sein Loslösungsrecht gleichwohl binnen einer Zweiwochenfrist berufen.


Einseitiger Verzicht des Arbeitnehmers und einvernehmlicher Verzicht beider Parteien

Auch der Arbeitnehmer kann sich einseitig vom nachvertraglichen Wettbewerbsverbot loslösen, so bei wirksamer ordentlicher betriebsbedingter Kündigung durch den Arbeitgeber unter Einhaltung einer Monatsfrist wie Schriftform (vgl. § 75 Abs. 2 HGB).

Jederzeit können sich die Parteien ohne Einhaltung einer Frist und unabhängig vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses im Rahmen eines Aufhebungsvertrages von nachvertraglichen Wettbewerbsverbot lösen.



Bickenbach, den 27.04.2021

Mitgeteilt von
Ref. Gülsah Bucak
Dingeldein • Rechtsanwälte

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