Anders als in strafrechtlichen Verfahren werden im Zivilprozess immer häufiger Videoaufnahmen in der Beweisaufnahme gegenständlich, obwohl sie aus Datenschutzgründen unzulässigerweise aufgenommen wurden. Das bedeutet, dass eine Videoaufnahme, die zwar gegen das Datenschutzrecht verstößt, dennoch als Beweismittel verwertet werden, sofern dies die einzige Möglichkeit darstellt, einen Sachverhalt zweifelsfrei aufzuklären. Kurioserweise kann daher zivilrechtlich ein Täter zum Schadensersatz verpflichtet werden und gleichzeitig dem Opfer strafrechtlich ein Bußgeld drohen.
Zwei Fahrzeuge - Kläger und Beklagter - waren auf zwei nebeneinander verlaufenden Fahrspuren in einer Innenstadt seitlich zusammengestoßen und dabei beschädigt worden. In dem zunächst vor dem Amtsgericht anhängigen Verfahren war zu beweisen, welches der beiden Fahrzeuge seine Fahrspur verlassen und die Kollision herbeigeführt hatte. Nachdem sowohl Zeugenaussagen als auch ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten keine zweifelsfreien Erkenntnisse über den genauen Standort der beiden Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Kollision erbrachten, blieben noch die Aufnahmen einer dashcam im Fahrzeug des Klägers.
Sowohl das Amtsgericht als auch das Berufungsgericht hatten dann allerdings eine Verwertung der Dashcam-Aufzeichnungen abgelehnt, da diese gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstießen und damit einem Beweisverwertungsverbot unterlägen.
Anders hat dann aber als Revisionsgericht der Bundesgerichtshof (Az.: VI ZR 233/17) entschieden, dass dashcam-Aufnahmen im Unfallhaftpflichtprozess als Beweismittel herangezogen werden dürfen. Der BGH kommt in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis, dass dashcam-Aufnahmen zwar gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen können, aber dennoch als Beweismittel im zivilrechtlichen Unfallprozess zulässig seien.
Zwar sei die permanente, anlasslose Aufzeichnung der Fahrtstrecke mittels einer dashcam unzulässig, dennoch überwiege das Interesse des Unfallgeschädigten, seine Ansprüche im Zivilverfahren durchzusetzen, gegenüber dem Interesse des Beweisgegners auf informationelle Selbstbestimmung, so der BGH. Daher könne auch ein eigentlich rechtswidrig erhobener dashcam-Beweis im Zivilverfahren verwertet werden.
Trotz der Entscheidung des BGH riskieren Verwender von dashcams weiterhin hohe Bußgelder wegen des Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, wenn die gesamte Fahrtstrecke anlasslos gefilmt und gespeichert werde.
Bickenbach, den 29.07.2025

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RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte
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