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Verkehrssünder dürfen weiterhin mit E-Scootern fahren!

"Verkehrssündern", die keine Fahrerlaubnis fürs Kfz haben, kann man nicht verbieten, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge wie Fahrrad oder E-Scooter zu fahren. Dafür gibt es - so das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in zwei aktuellen Beschlüssen vom 05.12.2024, Az. 16 B 1234/24 und 16 B 5678/24 - keine ausreichende Rechtsgrundlage.


Der Sachverhalt

Die beiden jeweiligen Antragsteller hatten fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge unter Einfluss von Alkohol beziehungsweise Drogen geführt. Ein Mann war unter dem Einfluss von Amphetamin mit einem E-Scooter unterwegs. Der Andere wies bei einer Fahrt mit dem Fahrrad eine Blutalkoholkonzentration von über zwei Promille auf. Eine Fahrerlaubnis fürs Kfz besaßen beide nicht.


Die behördliche Anordnung

Die zuständigen Fahrerlaubnisbehörden hatten daraufhin angeordnet, dass die Männer keine fahrerlaubnisfreien Fahrzeuge - also nicht einmal ein Fahrrad - mehr im Straßenverkehr führen dürfen. Gegen diese Bescheide richteten sich die Eilanträge der Betroffenen, die zunächst von den örtlich zuständigen Verwaltungsgerichten Düsseldorf und Gelsenkirchen abgelehnt wurden. Im Beschwerdeverfahren gab das OVG den Antragstellern jedoch Recht.


Die behördliche Anordnung

Nach Auffassung des OVG fehlt es den von den Behörden in den angegriffenen Bescheiden zugrundegelegten Regelungen in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) an einer klaren und verhältnismäßigen Grundlage, um das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge zu untersagen. Zwar erlaubt § 3 FeV ein Eingreifen, wenn jemand als ungeeignet oder nur bedingt geeignet gilt, ein Fahrzeug zu führen. Doch sei die Norm nicht präzise genug. Sie lasse laut dem OVG nicht erkennen, wann genau Eignungszweifel bestehen und welche Kriterien dabei zu berücksichtigen sind.


Die Begründung des Gerichts

Außerdem stellte das OVG klar, dass fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge – anders als Kraftfahrzeuge – in der Regel ein geringeres Gefährdungspotenzial hätten. Ein allgemeines Verbot solcher Fahrzeuge stelle daher einen unverhältnismäßigen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Fortbewegungsfreiheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz, der Betroffenen dar.


weitere gerichtliche Beschlüsse

Mit seinen Beschlüssen schloss sich das OVG Nordrhein-Westfalen der Linie anderer Gerichte an, darunter dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof und dem OVG Rheinland-Pfalz. Diese hatten ebenfalls entschieden, dass Verbote für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge ohne klar geregelte Rechtsgrundlage unzulässig seien.



Bickenbach, den 11.02.2025

Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte

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