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Verhüllungsverbot am Steuer gilt auch für Frauen, die üblicherweise Niqab tragen


Der Sachverhalt

Das Amtsgericht hatte eine Autofahrerin, eine gläubige Muslima, wegen vorsätzlichen Füh- rens eines Kraftfahrzeugs mit verdecktem Gesicht zu einer Geldbuße von 60 € verurteilt. Sie trug beim Führen ihres Pkw einen Niqab, d. h. eine das Gesicht bis auf die Augenpartie ver- hüllende Vollverschleierung. Gegen das Urteil richtet sich ihr Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.


Die gerichtliche Entscheidung

Das OLG ließ die Rechtsbeschwerde zu, um Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermögli- chen, da das durch die StVO angeordnete Gesichtsverhüllungsverbot unter dem Gesichts- punkt, dass sich eine gläubige Muslima an dessen Beachtung aus religiösen Gründen ge- hindert sehe, in einer Bußgeldsache bisher nicht Gegenstand der obergerichtlichen Recht- sprechung gewesen sei.

Schlussendlich wurde aber das Rechtsmittel mit Beschluss des OLG Düsseldorf vom 07.06. 2022, Az.: 2 RBs 73/22, das Rechtsmittel zurückgewiesen.


Die gerichtliche Begründung

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, wonach ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist, präventiv der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochran- giger Rechtsgüter anderer Verkehrsteilnehmer dient. Das Verhüllungsverbot ist mit dem Grundrecht der Religionsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG vereinbar und auch von einer Muslima, die aus religiösen Gründen einen Niqab trägt, zu beachten.



Bickenbach, den 08.08.2022

Mitgeteilt von
RA Stefan Krump
Dingeldein • Rechtsanwälte

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