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Vergütung der Dienstreise

Die Pandemie hat einiges verändert. Doch trotz neuer Möglichkeiten für Arbeitgeber durch Videokonferenzen oder global einheitlichen Tools, Dienstreisen sind in einigen Branchen nicht zu ersetzen und weiterhin wichtig. Daher taucht auch immer wieder die Frage auf, ob die Reisezeit der Dienstreise vergütet werden muss oder nicht.

Bislang kam es bei der Frage der Vergütung während der Reisedauer darauf an, ob der Arbeitnehmer frei über seine Zeit verfügen konnte oder nicht. Kann er das nicht, muss er z.B. Mails checken oder Telefonate durchführen, so ist die Reisezeit zu vergüten. Mit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) aus dem Jahr 2018 wurde dieser Grundsatz modifiziert.

Reisezeiten sind demnach grundsätzlich zu vergüten, wenn keine anderweitige arbeitsrechtliche oder tarifrechtliche Regelung greift. Individuelle Vereinbarungen sind auch nach dem Urteil des BAG möglich.

Dass das BAG Reisezeit nun als grundsätzlich zu vergüten ansieht, rührt daher, dass eine Dienstreise, vor allem auch Dienstreisen ins Ausland, im Interesse des Arbeitgebers stehen. Reisezeiten, die hierfür erforderlich sind, hat der Arbeitgeber daher zu vergüten. Vergleichbar ist dies nicht mit dem Weg zur Arbeit, was oftmals als Argument angebracht wird. Den Weg zur Arbeit sucht sich der Arbeitnehmer im Regelfall selbst aus und handelt im Eigeninteresse. Die Dienstreise ins Ausland hingegen steht ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers. Eine Vergütung erfolgt also auch dann, wenn der Arbeitnehmer während der Reise frei über seine Zeit verfügen kann.

Findet die Dienstreise an einem Wochenende statt, so ist § 11 ArbZG zu beachten. Denn 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Fährt ein Arbeitnehmer bereits am Sonntag ins Ausland, weil der Termin am Montag früh wahrgenommen werden muss, so muss es innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag geben.

Eine Ausnahme der Vergütung von Dienstreisen gibt es natürlich auch noch. Und zwar dann, wenn der Arbeitnehmer eine gewisse hohe Gehaltsklasse hat, bei der man davon ausgeht, dass Dienstreisen mit dem Gehalt abgegolten sind.



Bickenbach, den 20.10.2021

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Ref. Stefanie Unterweger
Dingeldein • Rechtsanwälte

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